Arbeit und Hitze: Erfordern sehr hohe Aussentemperaturen besondere Massnahmen des Arbeitgebers?

Von: Sabine Geiger-Schuppisser

21.07.10

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Gegen die hohen Temperaturen am Arbeitsplatz helfen technische und organisatorische Massnahmen.

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Der Sommer zeigt sich zurzeit von seiner schönsten Seite: Tagelanges, strahlendes Sommerwetter mit Temperaturen oft über 30 Grad Celsius lässt auch bei den Daheimgebliebenen Ferienstimmung aufkommen. Auch in den Betrieben der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie kann sich aber zunehmend die Frage stellen, ob die hohen Temperaturen die Ergreifung spezieller Massnahmen gegen Sonneneinstrahlung und Hitze notwendig machen.


Das Arbeitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber in Art. 6 Abs. 1, alle Massnahmen zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig und nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des jeweiligen Betriebes angemessen sind. Art. 20 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz konkretisiert diese Verpflichtung zum Gesundheitsschutz bezüglich Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung: Die Arbeitnehmer sind vor übermässiger Sonneneinstrahlung sowie vor übermässiger Wärmestrahlung, die durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht wird, zu schützen.


Konkret heisst dies für Betriebe, deren Mitarbeiter in Gebäuden arbeiten, dass einer übermässigen Sonneneinstrahlung mittels Beschattungsanlagen und Sonnenstoren vorgebeugt werden sollte. Gegen Abwärme, die durch bestimmte Betriebsabläufe oder durch Hitze verursachende Maschinen entsteht, empfiehlt das SECO Massnahmen wie die Abschirmung der Wärmequellen durch Isolation, die Optimierung der Lüftung und – falls notwendig – Hitzeschutzanzüge. Diese Schutzmassnahmen betreffen aber nicht nur die Zeit, während der sommerliche Temperaturen herrschen, sondern beziehen sich generell auf die Arbeit in einem heissen Umfeld.


Erhöht sich die Raumtemperatur an bereits an sich heissen Arbeitsplätzen aufgrund hoher Aussentemperaturen, können zu den technischen Massnahmen gegen die Hitze organisatorische Massnahmen dazukommen. Dazu gehört die Nutzung eines flexiblen Arbeitszeitsystems, um in den kühleren Morgen- und Abendstunden zu arbeiten. Diese Massnahmen können aber nur dort greifen, wo eine Verschiebung der Arbeitszeiten betrieblich überhaupt möglich und sinnvoll ist. Eine generelle Pflicht zur Verlegung der Aktivitäten auf die Morgenstunden und zur Gewährung von Freizeit am Nachmittag besteht nicht.


Neben den technischen und organisatorischen Massnahmen des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer sein persönliches Verhalten anpassen, um sich etwas Kühlung zu verschaffen. Die genügende Flüssigkeitsaufnahme ist dabei ebenso wichtig, wie das Tragen lockerer Kleidung, soweit die jeweilige Tätigkeit dies erlaubt. Bei lange dauernden Hitzeperioden kann es angezeigt sein, betriebsweit weitergehende technische und organisatorische Massnahmen gegen die Hitze zu prüfen. Für einzelne Hitzetage jedoch stehen die persönlichen Massnahmen der einzelnen Arbeitnehmer im Vordergrund.


Für weitergehende Fragen steht Ihnen Frau Sabine Geiger-Schuppisser gerne zur Verfügung (044 / 384 48 06; s.geigeranti spam bot@swissmemanti spam bot.ch).

 

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