Neue Maschinenrichtlinie

21.12.09

Der Dokumentationsbevollmächtigte eines Schweizer Herstellers kann Sitz in der Schweiz haben! Der Beschluss tritt sofort in Kraft.

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Mit dem am 21. Dezember 2009 von der Schweiz unterzeichneten Beschluss 1/2009 zur Änderung des MRA (mutual recognition agreement) mit der EU erfolgt die Anpassung des Kapitels Maschinen an die neue EU Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Der Beschluss tritt sofort in Kraft.

 

Der Beschluss hält explizit fest, dass die Hersteller nur in der EU oder in der Schweiz einen Dokumentationsbevollmächtigten (gemäss Anhang II A und B jeweils Ziffer 2) bezeichnen müssen. Schweizer Hersteller können somit in der Konformitäts- bzw. in der Einbauerklärung sich selber als Dokumentationsbevollmächtigten nennen.

 

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen Urs Meier (044 384 48 10, u.meieranti spam bot@swissmemanti spam bot.ch)

 

Agreement (PDF)

 

 

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