Vulkanausbruch – Arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer

22.04.10

Die Luftraumsperre infolge des Vulkanausbruchs in Island hat für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer folgende arbeitsrechtliche Konsequenzen.

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Arbeitnehmer weilt in den Ferien und ist an der Rückreise infolge Luftraumsperre verhindert
Der Arbeitnehmer wartet auf seinen Rückflug, befindet sich nicht mehr in den Ferien und ist nicht in der Lage, seine Arbeit wie geplant wieder aufzunehmen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Folgen selber zu tragen, weil es sich um Gründe handelt, die nicht in seiner Person liegen (sog. objektive Gründe). Den Arbeitgeber trifft hier keine gesetzliche Lohnzahlungspflicht. In diesem Fall empfehlen wir, diese Wartezeit entweder mit Mehrzeit oder Ferien zu verrechnen oder dafür keinen Lohn zu bezahlen.


Arbeitnehmer kann seine Ferien infolge Luftraumsperre nicht antreten
Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten soll Hand geboten werden, damit die Ferien zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden können.

 

Arbeitnehmer weilt auf Geschäftsreise und ist an der Rückreise infolge Luftraumsperre verhindert
Im Gegensatz zur erstgenannten Konstellation empfehlen wir, mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine gemeinsame Lösung zu finden. Diese könnte sich darauf belaufen, dass der Mitarbeiter weiterhin den Lohn erhält und die ausgefallenen Stunden nachholt oder dass der Arbeitsausfall mit Mehrzeit oder Ferien verrechnet wird. Dies deshalb, weil nicht eindeutig ist, ob der Arbeitsausfall des Mitarbeiters wegen der Luftraumsperre unter das sog. Betriebsrisiko fällt und vom Arbeitgeber übernommen werden muss oder ob es sich bei diesem Ereignis um höhere Gewalt handelt, welche grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber zu vertreten ist.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Barbara Gerster, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik, gerne zur Verfügung (b.gersteranti spam bot@swissmemanti spam bot.ch / 044 384 42 10).

 

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