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Ab 8. Februar 2021 bei Quarantäne nur noch 7 Tage Erwerbsausfall

Am 27. Januar 2021 hat der Bundesrat die Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geändert. Diese Änderungen treten am 8. Februar 2021 in Kraft.

Maximaler Anspruch von 10 Tagen auf 7 Tage reduziert

Gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage dauert die Quarantäne 10 Tage. Diese verordnete Quarantänemassnahme kann durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt frühestens am 7. Tag nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person aufgehoben werden, sofern die anspruchsberechtigte Person auf eigene Kosten einen Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test durchführen lässt und dieser negativ ausfällt.

Aufgrund dieser Änderung der Quarantäne-Regelung wird ab dem 8. Februar 2021 der Corona-Erwerbersatz infolge Quarantäne in allen Fällen auf maximal 7 statt wie bisher 10 Taggelder begrenzt.

  • Personen, die sich vor dem 8. Februar 2021 in Quarantäne begeben mussten, haben Anspruch auf maximal 10 Taggelder, die während einer zusammenhängenden Zeitperiode bezogen werden müssen.
  • Personen, die sich ab dem 8. Februar 2021 in Quarantäne begeben müssen, erhalten eine Entschädigung von maximal 7 Taggeldern, die während einer zusammenhängenden Zeitperiode bezogen werden müssen, auch wenn die Quarantäne tatsächlich 10 Tage gedauert hat.

Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unser Team FamZ/EO
(leistungen@ak60.ch / 044 388 34 47) zu kontaktieren.

Freundliche Grüsse
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