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Aktuelle Informationen zur Betreuungsentschädigung


Wir beziehen uns auf das Webinar der Swissmem zum Betreuungsurlaub vom Juni 2021. Zu dieser Zeit wurden die Ausgleichskassen darüber informiert, dass sie den Leistungsanspruch bewilligen dürfen, wenn der zuständige Arzt den Punkt 9 "Ärztliches Attest nach Artikel 16o EOG" bei der Anmeldung Betreuungsentschädigung unterschrieben hat.

Die Ärzteschaft wurde zwar informiert, indem das BSV in der Schweizerischen Ärztezeitung (saez.ch) und bei  Pädiatrie schweiz (paediatrieschweiz.ch) einen Artikel zum Betreuungsurlaub veröffentlicht hat, allerdings kam es zu falschen Anwendungen.

Neu, im Auftrag der BSV, müssen die Ausgleichskassen nun doch mitüberprüfen, ob die Krankheit des Kindes genügend schwer ist, um den Anspruch auf die Betreuungsentschädigung geltend zu machen. Hierfür wird es nötig sein, dass wir als Ausgleichskasse allfällige weitere Abklärungen zur Krankheit des Kindes vornehmen, insbesondere in Fällen, wo der Stempel des Arztes keine Auskunft über die Krankheit gibt.

Wir empfehlen den Arbeitgebern bereits vor Bewilligung der Betreuungstage abzuklären, ob das Kind tatsächlich gesundheitlich schwer beeinträchtigst ist.

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

• eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
• der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
• ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
• mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen: Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern. In Bagatellfällen können die Eltern den Urlaub für die Angehörigenpflege beziehen (Art. 329h OR). Dieser Urlaub dauert pro Ereignis maximal drei Tage und höchstens zehn Tage im Jahr. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber leistet während dieses Urlaubs eine Lohnfortzahlung.

Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung FamZ/EO
(famzeo@ak-swissmem.ch / 044 388 34 47) zu kontaktieren.

Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Vanja Weber, Abteilungsleiterin FamZ/EO, Mitglied der Geschäftsleitung

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