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Neuer GAV Personalverleih vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt

Der Bundesrat hat am 29. März 2016 den neuen ab 1. Mai 2016 gültigen Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih allgemeinverbindlich erklärt. Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt neu für alle Personalverleiher, unabhängig von der Unternehmensgrösse, und regelt die Arbeitsbedingungen jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Betrieben verliehen werden, welche über eine Arbeitsverleihbewilligung verfügen und bei der SUVA versichert sind. Ausgenommen sind Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst gemäss SUVA sowie Arbeitnehmende, die bei Engpässen in landwirtschaftliche Betriebe verliehen werden.

Die Verleihbetriebe müssen neu für die verliehenen Arbeitnehmenden einen Mindestlohn zwischen CHF 17.56 und 24.97 pro Stunde respektieren, falls nicht ein anderer GAV gilt. Daneben sieht der GAV Personalverleih eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden vor, wobei neu die Grenze für die zuschlagpflichtige Tagesüberzeit von 9 auf 9.5 Stunden erhöht wurde. Des Weiteren beinhaltet der GAV wie bis anhin 5 Wochen Ferien für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab vollendetem 50. Altersjahr sowie eine Krankentaggeldversicherung.

Die Allgemeinverbindlicherklärung kommt auch dann zur Anwendung, wenn für einen Einsatzbetrieb ein anderer GAV gilt. Handelt es sich dabei um einen allgemeinverbindlich erklärten GAV oder um einen GAV, der im Anhang 1 zum GAV Personalverleih aufgeführt ist, so übernimmt der GAV Personalverleih deren Bestimmungen über Löhne, Arbeitszeiten, Ferien, Feiertage sowie allfällige Regelungen zum flexiblen Altersrücktritt. Da der Gesamtarbeitsvertrag der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM GAV) weder allgemeinverbindlich erklärt ist noch in besagtem Anhang 1 aufgenommen wurde, kommt dieses Vorrangprinzip auf den MEM GAV nicht zur Anwendung. Für in Swissmem-Firmen verliehene Temporärarbeitnehmende gilt daher grundsätzlich der neue GAV Personalverleih.

Der GAV Personalverleih erklärt jedoch ausdrücklich, dass die darin vereinbarten Mindestlohnbestimmungen nicht auf die «Firmen der Maschinenindustrie mit eigenem GAV» Anwendung finden. Der GAV Personalverleih hat somit diesbezüglich keine direkten Auswirkungen auf die Swissmem-Firmen. Hier gelangen die Bestimmungen des MEM GAV zur Anwendung.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist am 1. Mai 2016 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Für weitere Fragen steht Ihnen Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik, Tel. 044 384 42 09, gerne zur Verfügung.

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