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Arbeitsunfähigkeit - Arztzeugnis - Vertrauensarzt

Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Lohn, sofern er seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann. Als Beweis dient in der Regel ein Arztzeugnis. Doch was, wenn der Arbeitgeber dieses anzweifelt?

Das Arbeitsverhältnis ist geprägt vom Grundsatz «Arbeit gegen Lohn». Im Umkehrschluss gilt, ohne Arbeit kein Lohn. In gewissen Situationen hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Lohn, obwohl er nicht arbeitet, beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall (Art. 324a OR). Beweispflichtig für die krankheitsbedingte (oder unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmende.

Arztzeugnis

Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch Einreichen eines Arztzeugnisses. Das Arztzeugnis ist aber weder der einzige noch ein sakrosankter Beweis für die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeitenden und muss vom Arbeitgeber nicht in jedem Fall akzeptiert werden. Liegen objektive Anhaltspunkte oder sachliche Gründe vor, welche berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnisses aufkommen lassen, darf ein Arztzeugnis auch zurückgewiesen werden. Solche Gründe liegen beispielsweise vor, wenn der Mitarbeitende unmittelbar im Anschluss an die Entlassung oder wiederholt während und unmittelbar vor oder nach den Ferien erkrankt. Ebenfalls kritisch zu betrachten sind Arztzeugnisse, welche eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit über eine längere Dauer (mehr als eine Woche) bescheinigen oder sonstige Ungereimtheiten aufweisen, die auf eine mögliche Fälschung hindeuten. Auch bei Hinweisen, dass der Mitarbeitende entgegen den Aussagen im Arztzeugnis gar nicht arbeitsunfähig ist (Bsp. Mitarbeitender wird trotz Grippe beim Joggen gesehen), muss ein solches nicht ohne weiteres akzeptiert werden.

Wie ist in einem solchen Fall vorzugehen? Zunächst sollte versucht werden, mit dem Mitarbeitenden das Gespräch aufzunehmen und die kritischen Fragen zu klären. Weiter besteht die Möglichkeit den Arzt zu kontaktieren, welcher das Arztzeugnis ausgestellt hat. Zwar ist dieser an die ärztliche Schweigepflicht gebunden und darf dem Arbeitgeber über die Krankheit des Mitarbeitenden ohne dessen Einwilligung keine Auskunft geben. Er darf aber bestätigen, ob überhaupt und, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt er das Arztzeugnis ausgestellt hat. Denn diese Angaben sind aus dem Arztzeugnis bereits ersichtlich. Der Mitarbeitende kann auch angefragt werden, ob er den Arzt vom Arztgeheimnis entbindet, so dass der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen direkt beim Arzt einfordern kann. 

Vertrauensarzt

Lassen sich die Zweifel nicht ausräumen, kann der Arbeitgeber den Mitarbeitenden – am besten mündlich und schriftlich – darauf hinweisen, dass er das Arztzeugnis nicht akzeptiert und ihn auffordern, unverzüglich den Vertrauensarzt aufzusuchen. Als Vertrauensarzt gilt ein beliebiger, gewöhnlicher Arzt, welcher vom Arbeitgeber bestimmt wurde, um die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeitenden zu beurteilen. Die Aufforderung und die Konsultation beim Vertrauensarzt haben so schnell als möglich zu erfolgen. Denn gerade bei relativ kurzen Krankheitsfällen von wenigen Tagen bis zu einer Woche ist eine zeitnahe medizinische Untersuchung für eine fundierte Diagnose unabdingbar. Die rückwirkende Beurteilung der Frage durch den Vertrauensarzt, ob die Diagnose des Zeugnis ausstellenden Arztes korrekt war, wird schwieriger, je länger die Krankheit zurückliegt.

Weigert sich der Mitarbeitende – trotz Mahnung durch den Arbeitgeber – den Vertrauensarzt aufzusuchen, kann sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt stellen, dass der Mitarbeitende seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachweisen konnte und daher unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt. In diesem Fall hat der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Lohn. Auch eine Kündigung wegen Verlassens des Arbeitsplatzes kann in Betracht gezogen werden.

Findet eine Untersuchung beim Vertrauensarzt statt und kommt dieser zu einem anderen Ergebnis als der Arzt des Mitarbeitenden, ist es am Arbeitgeber zu entscheiden, welchem Zeugnis er den Vorzug gibt. Beide haben den gleichen Beweiswert. Gibt er dem Vertrauensarzt den Vorzug, hat der Arbeitgeber den Mitarbeitenden aufzufordern, die Arbeit unverzüglich wiederaufzunehmen. Erscheint der Mitarbeitende trotz 100%iger Arbeitsfähigkeit nicht zur Arbeit, darf der Arbeitgeber die Lohnzahlungen aussetzen und/oder die Kündigung aussprechen.

Es gilt zu beachten, dass auch ein Vertrauensarzt an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist und dem Arbeitgeber – ohne Einwilligung des Mitarbeitenden – keine über das Arztzeugnis hinausgehenden Informationen zum Gesundheitszustand des Mitarbeitenden geben darf. Die Kosten für den Besuch beim Vertrauensarzt trägt zudem der Arbeitgeber. Erfolgversprechender ist daher unter Umständen, direkt auf den Mitarbeitenden und seinen Arzt zuzugehen und sie mit den Zweifeln am Arztzeugnis zu konfrontieren. Ebenfalls zu empfehlen ist ein Austausch mit den Versicherungen (Krankentaggeldversicherung und SUVA). Denn diese klären die Situation ebenfalls ab, bevor sie ihrerseits Leistungen erbringen.

Für weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung. 

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