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Covid-19-Kredite: Neuinvestitionsverbot soll fallen

Vor dem Hintergrund des Lockdowns zur Bekämpfung des Coronavirus hat der Bundesrat im vergangenen März sehr rasch ein Unterstützungsprogramm zur Sicherstellung der Liquidität von KMU lanciert, die sogenannte Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Diese Notverordnung muss der Bundesrat innert sechs Monaten dem Parlament vorlegen, damit diese ins ordentliche Recht überführt werden kann. Nun soll das umstrittene Neuinvestitionsverbot gemäss der vor kurzem eröffneten Vernehmlassung zum Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz entfallen.

Die KMU der MEM-Industrie nutzen das Covid-19-Kredit-Angebot durchaus, jedoch bedeutend weniger ausgeprägt als andere Branchen, wie eine in der Swissmem-Mitgliedschaft durchgeführte Umfrage zu Tage gefördert hat. Das hat vielfältige Gründe.

Einerseits haben die MEM-Firmen (bis auf einzelne Ausnahmen) den Betrieb nie vollständig eingestellt. Die Produktion konnte – zum Teil mit grossen Einschränkungen – fortgesetzt werden und laufende Aufträge wurden abgearbeitet. Die negativen Auswirkungen der Pandemie, und als Folge davon der stark erhöhte Liquiditätsbedarf, werden die MEM-Branche erst im dritten Quartal 2020 voll treffen, zumal ein Grossteil der Firmen eine Erholung des Geschäftsverlaufs erst 2021 erwartet. Swissmem setzt sich deshalb für eine Verlängerung der Frist zur Beantragung von Covid-19-Krediten bis Ende Jahr ein.

Andererseits schränken die Kriterien zur Beantragung eines Covid-19-Kredits den unternehmerischen Handlungsspielraum sehr stark ein. Dazu gehören beispielsweise das Dividendenausschüttungsverbot oder ein teilweises Investitionsverbot. Demnach ist es unzulässig, Kredite für neue Investitionen ins Anlagevermögen zu verwenden, die keine Ersatzinvestitionen sind.

Wie die kürzlich eröffnete Vernehmlassung zum Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz zeigt, soll das Verbot, Mittel aus Covid-19-Krediten für neue Investitionen zu verwenden, jedoch nicht ins ordentliche Recht überführt werden. Dies, weil die Unternehmen nicht auf längere Sicht in ihrer Investitionstätigkeit eingeschränkt werden sollen, insbesondere angesichts der zu erwartenden, nicht einfachen gesamtwirtschaftlichen Lage, wie es dazu im erläuternden Bericht zum Gesetz heisst. Die Kreditnehmerinnen und -nehmer sollen folglich ab Inkrafttreten des vorliegenden Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes auch alle Investitionen tätigen können, die über reine Ersatzinvestitionen hinausgehen.

Den vorgesehenen Wegfall des Neuinvestitionsverbots begrüsst Swissmem ausserordentlich. Dadurch wird der unternehmerische Spielraum bei Beantragung eines Covid-19-Kredits massgeblich erweitert. An der Frist zur Beantragung eines Covid-19-Kredits bis zum 31. Juli 2020 wird im Gesetz festgehalten.

Für weitere Auskünfte steht den Swissmem-Mitgliedfirmen Dr. Jean-Philippe Kohl, Vizedirektor und Leiter Wirtschaftspolitik, gerne zur Verfügung, j.kohlnoSpam@swissmem.ch, 044 384 48 15.

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Letzte Aktualisierung: 13.07.2020