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Gebotene Vorsicht bei Nutzung fremder Fotos

Anfang April 2020 ist das revidierte Urheberrechtsgesetz in Kraft getreten. Neu ist dabei der Lichtbildschutz für Fotografien zu beachten.

Nunmehr ist jedes noch so banale Foto geschützt und darf nur mit Einverständnis des Fotografen benutzt werden (abgesehen von der Nutzung im privaten Rahmen). Bis dato musste das Foto einen «individuellen Charakter» vorweisen. Dies fällt nun weg. Neu ist beispielsweise auch jedes Foto eines Produkts geschützt. Selbst für Hochladen eines Fotos auf den Social-Media-Kanälen muss das Einverständnis des Urhebers vorliegen.

Wir verweisen diesbezüglich auf das Merkblatt des DUN (Dachverband der Urheberrechtsnutzer), in welchem Swissmem Mitglied ist. Insbesondere sind die dort enthaltenen Empfehlungen sehr hilfreich:

  • Bei jeder Verwendung einer Fotografie immer vorgängig die Rechte überprüfen. Das Verwenden von eigenen Fotos ist hingegen unproblematisch.
  • Bei Fotoverwendungen immer angeben, wer der Fotograf/-in ist.
  • Sollte doch einmal ein Foto nicht korrekt verwendet worden sein und Schadenersatzforderung oder andere Ansprüche gestellt werden, keinesfalls direkt zahlen, sondern abklären lassen.
  • Wenn Lizenzen / Erlaubnisse vereinbart werden, möglichst umfassende Nutzungen bestimmen, z. B. darauf achten, dass Produktebilder nicht nur im Katalog, sondern auch auf der Homepage, in der Werbung etc. verwendet werden dürfen.
  • Wenn Bilder aus Datenbanken geladen werden, die Lizenzen vorgängig sorgfältig prüfen.
  • Achtung beim «Posten» auf Social-Media-Plattformen: Wird ein fremdes Foto heruntergeladen und neu gepostet, braucht es auch dafür eine Erlaubnis. Das blosse Verlinken ist hingegen unproblematisch.

Bei Fragen steht Mitgliedfirmen Doris Anthenien, Ressortleiterin Recht, zur Verfügung (d.antheniennoSpam@swissmem.ch)

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Letzte Aktualisierung: 20.04.2020