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Klarheit mit Anpassung an RoHS

Die längst erwartete Anpassung am RoHS-Text tritt am 11. Dezember 2017 in Kraft. Sie löst das Dilemma der heutigen RoHS 2, die wohl nicht ganz absichtlich den Second-Hand-Markt von gewissen elektronischen und elektrischen Geräten unterbunden hätte.

Klarheit beim RoHS 2-Geltungsbereich

Unter der aktuellen RoHS 2 (Directive on Restriction of Hazardous Substances) hätten elektronische und elektrische Geräte (EEE), die 2011 neu in den Geltungsbereich gekommen sind und vor dem 22. Juli 2019 in der EU in Verkehr gebracht wurden, nach erstem Gebrauch entsorgt werden müssen. Danach wäre jegliche Aktivität wie Weitergabe, Weiterverkauf, Second-Hand-Markt, Refurbishment etc. nicht erlaubt gewesen. Dies bereitete der europäischen EEE-Industrie schon länger Sorgen. Nun wird dieser Umstand geklärt, indem in einer Änderung von RoHS 2 der umstrittene Artikel 2 (2) gestrichen wird.

Parallel dazu werden in Artikel 4 die Abschnitte 3, 4 und 5 dahingehend geändert, dass einerseits weiterhin klar ab dem 22. Juli 2019 der offene Geltungsbereich für alle EEE gilt. Ab diesem Datum fallen alle Geräte unter RoHS 2, die nicht unter RoHS 1 fielen, kein spezifisches Übergangsdatum erhalten haben und nicht unter eine Ausnahme fallen. Andererseits wird das «repair-as-produced»-Prinzip gestärkt und ausformuliert, so dass alle EEE unter RoHS gemäss den Vorschriften zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens repariert werden können. Dazu gehört auch die Stärkung der Wiederverwendung in B2B-Systemen, unter gewissen Bedingungen. Damit unterstützt diese Änderung der RoHS 2 die Kreislaufwirtschaft, zu welcher sich die EU bekannt hat.

Die Änderungsrichtlinie 2017/2102 zur RoHS 2 tritt am 11. Dezember 2017 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis 12. Juni 2019 Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.

Geringer Anpassungsbedarf in der Schweiz

Die Schweiz hat den umstrittenen und für Verwirrung stiftenden Artikel 2 (2) übrigens gar nie übernommen und benötigt deshalb in diesem Punkt keine Anpassung. Anpassungsbedarf besteht nun bei der Wiederverwendung in B2B-Systemen und bei weiteren Produktausnahmen:

  • Neu werden Pfeifenorgeln von RoHS 2 ausgenommen.
  • Eine neue Definition der beweglichen Maschinen, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, umfasst neu auch solche Maschinen mit externem Antrieb über Netzkabel.

Wie in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung entsprechend anpassen werden.

Verlängerungen von ausgenommenen Verwendungen

Für ausgenommene Verwendungen in Anhang III und IV der RoHS 2 müssen jeweils Verlängerungen beantragt werden, bevor sie auslaufen. Ein entsprechender Antrag muss 18 Monate vor Ablauf eingereicht werden. Die jeweils maximal möglichen Verlängerungsfristen werden in Artikel 5 neu klarer dargestellt. Ausserdem muss die EU-Kommission den Antragstellern, den Mitgliedstaaten und dem EU-Parlament neu einen Zeitplan für den Entscheidungsprozess bezüglich einer ausgenommenen Verwendung vorlegen. Hingegen ist sie nicht mehr gezwungen, mindestens sechs Monate vor Ablauf einer Ausnahme zu entscheiden.

Betroffenen Unternehmen, die von einer ausgenommenen Verwendung in Anhang III oder IV Gebrauch machen, wird empfohlen, sich auf der Website zur Evaluation der Ausnahmen zu registrieren. Damit ist sichergestellt, dass Sie über laufende Anhörungen zu Verlängerungen, Neuanträgen oder Streichungen von ausgenommenen Verwendungen informiert sind. Swissmem-Mitglieder können bei Christine Roth (Ressortleiterin Umwelt, c.rothnoSpam@swissmem.ch) ausserdem eine Übersichtstabelle beantragen, welche aufzeigt, welchen Stand die verschiedenen Einträge in Anhang III und IV aufweisen.

Änderungsrichtlinie 2017/2102 zur RoHS 2

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