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RoHS: Neue Substanzen und offener Geltungsbereich ab Juli 2019

Im Juli 2019 werden vier Substanzen neu unter RoHS fallen. Es handelt sich um die vier Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP. Die entsprechende Ergänzung von RoHS wurde bereits 2015 entschieden und publiziert. In einem halben Jahr läuft nun die erste Übergangsfrist ab, 2021 die zweite. Ebenfalls im Juli 2019 wird der Geltungsbereich auf alle Geräte ausgedehnt. Dieser offene Geltungsbereich wurde 2011 in RoHS 2 mit einer Übergangsfrist von acht Jahren aufgenommen.

Falls Sie sich mit der EU-Richtlinie RoHS (2011/65/EU, Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) beschäftigen, ist Ihnen möglicherweise der Begriff «RoHS 3» oder «RoHS III» begegnet. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Version dieser Richtlinie, sondern um eine Erweiterung der Substanzliste, die in Elektro- und Elektronikgeräten nicht über einer bestimmten Konzentration vorliegen dürfen.

Ergänzung der bestehenden Richtlinie mit neuen Substanzen

In der weiterhin gültigen RoHS-Richtlinie aus dem Jahre 2011 wurde der Rahmen geschaffen, um neue Substanzen unter RoHS zu regulieren. Dies ist 2015 mit der delegierten Richtlinie 2015/863 erstmals geschehen, mit welcher Anhang II von RoHS um die vier Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP ergänzt wurde (Swissmem berichtete). Die vier Phthalate werden primär als Weichmacher verwendet, insbesondere in PVC und entsprechenden Beschichtungen. Sie sind bereits anderweitig reguliert, hauptsächlich unter REACH, dem EU-Chemikalienrecht.

Ab 22. Juli 2019 dürfen die vier Phthalate in Elektro- und Elektronikgeräten der Kategorien 1 bis 7, 10 und 11 nicht in Konzentrationen >0.1% vorliegen. In Geräten der Kategorien 8 und 9, d.h. in medizinischen Geräten und Kontroll- und Messinstrumenten inklusive industriellen Kontroll- und Messinstrumenten dürfen sie ab 22. Juli 2021 nicht mehr >0.1% vorliegen. Dabei beziehen sich RoHS-Grenzwerte jeweils auf das homogene Material.

Ablauf der letzten Übergangsfrist der bestehenden Richtlinie

Zeitgleich mit dieser Ergänzung der Substanzliste in Anhang II tritt der sogenannt offene Geltungsbereich in Kraft (Swissmem berichtete mehrmals). Auch dieser wurde 2011 in RoHS 2 festgehalten, mit einer achtjährigen Übergangsfrist, die 2019 abläuft. Auch wenn die Kategorie 11 «sonstige Elektro- und Elektronikgeräte» grundsätzlich alle elektrischen und elektronischen Geräte gemäss Definition in RoHS reguliert, existieren Ausnahmen und ausgenommene Verwendungen (siehe unten).

Die Schweizer Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) enthält die Umsetzung von RoHS 2 in Anhang 2.18. Sie umfasst sowohl den offenen Geltungsbereich ab Juli 2019 wie auch die vier Substanzen ab Juli 2019 bzw. Juli 2021 regulieren. Damit ist die Schweizer Regulierung von gefährlichen Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten mit der EU harmonisiert.

Stoffe im Fokus zukünftiger RoHS-Regulierung

Auch zukünftig ist mit weiteren Stoffen unter RoHS zu rechnen. Folgende Stoffe sind bereits im Fokus: Antimontrioxid, Tetrabrombisphenol A (TBBP-A), Indiumphosphid, mittelkettige Chlorparaffine (Medium Chain Chlorinated paraffins, MCCPs), Beryllium und Beryllium-Verbindungen, Nickelsulfat und Nickelsulfamat, sowie Cobaltdichlorid und Cobaltsulfat (Swissmem berichtet).

Aktuell läuft eine Vernehmlassung zur überarbeiteten Methode, wie Stoffe für eine Regulierung unter RoHS identifiziert werden (bis 21.12.2018). Gleichzeitig wird eine quantitative Analyse zu Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten durchgeführt. Damit wird deutlich, dass weitere Ergänzungen von Anhang II zu erwarten sind.

Ausgenommene Verwendungen unter RoHS – zusätzliche Information für Swissmem-Mitglieder

Die Anhänge III und IV von RoHS enthalten die ausgenommenen Verwendungen. Seit RoHS 2 in Kraft ist, sind diese Verwendungen nicht mehr unbeschränkt gültig, sondern jeweils zeitlich begrenzt. Sie müssen damit regelmässig erneuert werden. Wenn die Herstellung eines Produktes von einer solchen Ausnahme abhängig ist, lohnt es sich folglich, den Stand der Ausnahme zu verfolgen. Aktuell läuft eine Vernehmlassung zu Ausnahme 42 in Anhang IV und zu einer neu beantragten Ausnahme (bis 19.12.2018).

Swissmem-Mitgliedern stellen wir eine Tabelle zur Verfügung, die den aktuellen Stand aller ausgenommenen Verwendungen enthält (E-Mail an n.auernoSpam@swissmem.ch, Stichwort RoHS-Tabelle). Ausserdem steht Christine Roth (c.rothnoSpam@swissmem.ch) Swissmem-Mitgliedern für Fragen zu RoHS zur Verfügung.

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