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Vaterschaftsurlaub: Massgeschneiderte Regelungen beibehalten

In Bundesbern wird im Moment ein staatlich verordneter Vaterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen diskutiert. Swissmem lehnt diesen ab und fordert die Beibehaltung der heutigen sozialpartnerschaftlichen oder innerbetrieblichen Lösungen.

von Kareen Vaisbrot, Mitglied der Geschäftsleitung (Bereich Arbeitgeberpolitik)

Die Diskussion ins Rollen brachte eine Volksinitiative, welche vier Wochen Vaterschaftsurlaub für alle will. Im Moment beugt sich die zuständige parlamentarische Kommission über das Anliegen. Diese hat nun vorgeschlagen, im Sinne eines Gegenvorschlages zur Initiative anstatt eines vierwöchigen einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub einzuführen.

Swissmem lehnt einen solchen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub ab. Damit würde eine festgeschriebene Dauer staatlich verordnet. Ein von der Politik beschlossener Ausbau würde die Industriebetriebe aber vor grosse organisatorische und finanzielle Herausforderungen stellen. Dazu gehört beispielsweise auch, eine so lange Absenz in einem Schichtbetrieb überhaupt adäquat kompensieren zu können. Ein starrer Vaterschaftsurlaub berücksichtigt die Besonderheiten der Branchen und der Firmen nicht und verunmöglicht, für sie geeignete Regelungen zu finden.

Dagegen wären massgeschneiderte Lösungen, wie sie bereits heute in zahlreichen Branchen und Firmen gelten, der bessere Weg. Deshalb enthält der Gesamtarbeitsvertrag der MEM-Industrie fünf Tage bezahlter Vaterschaftsurlaub plus einen Tag für die Geburt und geht somit deutlich über das gesetzliche Minimum hinaus. Diese schon heute bestehende Regelung zeigt, dass die Sozialpartner für ihre Branche eine passende Lösung finden können. Staatliche Eingriffe sind deshalb unnötig.

Swissmem fordert das Parlament auf, die heutige Flexibilität beizubehalten und auf einen staatlich verordneten Vaterschaftsurlaub zu verzichten. Die Sozialpartner oder die Betriebe sollen diesen weiterhin massgeschneidert auf die jeweiligen Umstände vereinbaren können. Das ist besser, als eine feste Dauer staatlich zu verordnen.

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