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Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit)

Übergangsfrist bis zum 31.12.2020

Das Vereinigte Königreich hat die EU am 31. Januar 2020 verlassen. Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor, während der das Vereinigte Königreich weiterhin das EU-Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Verhältnis zu den EU-Staaten und der Schweiz anwendet. Während dieser Übergangszeit bleiben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unverändert in den Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar. Das Vereinigte Königreich wird dabei weiterhin einem EU-Staat gleichgestellt.

Künftige Regelung ab 01.01.2021

Die künftigen Koordinierungsregeln für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich müssen noch festgelegt werden.

Schutz der erworbenen Rechte

Um den Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem FZA zu regeln und die Rechte, die die Versicherten im Rahmen des FZA erworben haben, zu gewährleisten, wurde zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Bürgerrechte geschlossen. Dieses Abkommen ist ab dem 01.01.2021 anwendbar. Es gewährleistet die Rechte aus Anhang II des FZA (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) für Personen, die vor dem 01.01.2021 dem FZA unterlagen.
 

Unsere Empfehlung

Bescheinigungen A1 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die vor dem 31.12.2020 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den auf dem Dokument angegebenen Zeitraum (auch über 01.01.2021 hinaus).

Prüfen Sie frühzeitig allenfalls vor dem 31.12.2020 auslaufende A1-Bescheinigungen und erneuern Sie diese im Bedarfsfall. Beantragen Sie die Ausstellung einer neuen A1-Bescheinigung, welche weiterhin in Bezug auf das Vereinigte Königreich Gültigkeit besitzen muss, über die Webapplikation ALPS.

Wir garantieren Ihnen die Ausstellung einer A1-Bescheinigung noch in diesem Jahr, sofern uns der Antrag bis zum 30.11.2020 vorliegt. Auch nach diesem Zeitpunkt eingehende Anträge können voraussichtlich noch vor dem 31.12.2020 behandelt werden, allerdings aber ohne Gewähr da einerseits die Anzahl der eingereichten Anträge nicht abschätzbar ist und beachten Sie andererseits, dass unsere Geschäftsstelle ab dem 23.12.2020 bis 03.01.2021 geschlossen bleibt.

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