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Bundesgerichtsentscheid: Beitragspflicht bei nachträglicher Lohnzahlung

Als nachträgliche Lohnzahlung gilt ein Entgelt, das erst in einem späteren Kalenderjahr realisiert (Realisierungsjahr) wird als in demjenigen, in dem die Arbeit geleistet wird (Bestimmungsjahr) und der Arbeitnehmer im Jahr der Lohnzahlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht.

Bis anhin war für die Berechnung der Beiträge (AHV/IV/EO/ALV) auf nachträglichen Lohnzahlungen jeweils der Zeitpunkt der Auszahlung des Lohns massgebend (Realisierungsjahr) und nicht der Zeitpunkt, in dem die entsprechende Arbeit geleistet wurde (Bestimmungsjahr).

Das Bundesgericht hat nun aber in seinem Entscheid vom 3. April 2020 (8C_589/2019) festgehalten, dass die Bestimmung des Beitragssatzes einer nachträglichen Lohnzahlung nicht oder nicht ausschliesslich auf der Ebene des Beitragsbezugs (Realisierungsjahr) abzuhandeln sei, sondern in erster Linie unter dem an der Beitragspflicht anknüpfenden Gesichtspunkt des massgeblichen Erwerbsjahres (Bestimmungsjahr).
Auf nachträglichen Lohnzahlungen, die nach einem Arbeitgeberwechsel, der Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder dem Wegfall der Versicherungspflicht realisiert werden, sind die Beiträge ab sofort nach dem Erwerbsjahrprinzip zu erheben.

In unserem Merkblatt finden Sie dazu ausführlichere Informationen und Fallbeispiele und wir empfehlen ausserdem eine Anpassung Ihres Lohnprogramms zu prüfen.

Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unser Team Beiträge (beitraege@ak60.ch / 044 388 34 46) zu kontaktieren.

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