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Corona Erwerbsersatzentschädigung

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 entschieden, dass sämtliche Leistungsansprüche spätestens am 16. September 2020 enden. In Abweichung zu Art. 24 ATSG gelten somit sämtliche Ansprüche ab diesem Zeitpunkt als abgegolten und können nicht nachträglich beantragt werden.

Melden Sie sich bis spätestens 16. September 2020 für die Corona Erwerbsersatzentschädigung an. Ab dem 17. September 2020 können Sie keine neuen Ansprüche mehr geltend machen und keine rückwirkenden Neuberechnungen mehr verlangen.

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