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Coronavirus: Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext

Die aussergewöhnliche Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus wirft zahlreiche sozialversicherungsrechtliche Fragen mit internationalem Bezug auf. Im Folgenden werden die anwendbaren Regeln für verschiedene Fälle kurz beschrieben. Allgemein gilt es, die Auswirkungen der aktuellen Gesundheitskrise auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext wie auch die Auswirkungen der von den Ländern zur Bekämpfung der Pandemie getroffenen Massnahmen so gering wie möglich zu halten.


Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen

Versicherungsunterstellung bleibt bestehen: allgemeine Grundsätze 
Die aussergewöhnliche Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus ändert nichts an der Versicherungsunterstellung von Personen, auf die das Freizügigkeitsabkommen (FZA) oder das EFTA-Übereinkommen anwendbar ist und für die normalerweise gestützt auf diese Koordinierungsregeln das schweizerische Sozialversicherungsrecht gilt. Personen, die während dieser aussergewöhnlichen Situation vorübergehend die Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbringen können, ihre Tätigkeit vorübergehend von Zuhause aus ausüben, vermehrt von Zuhause aus arbeiten oder ihren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den gemäss Arbeitsvertrag geplanten Arbeitsantritt hin nicht aufsuchen können, bleiben dem Schweizer Recht unterstellt.


Grenzgänger/innen und Arbeiten von Zuhause aus: Versicherungsunterstellung bleibt bestehen 
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedsstaat, die ihre Tätigkeit aufgrund des Coronavirus ganz oder teilweise von Zuhause aus erledigen, unterstehen weiterhin schweizerischem Sozialversicherungsrecht. Dasselbe gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Tätigkeit bereits zuvor üblicherweise in mehreren Ländern erbracht haben. Eine vorübergehende Änderung des im Wohnsitzstaat geleisteten Tätigkeitsanteils aufgrund des Coronavirus ändert nichts an ihrer Versicherungsunterstellung.
Die betreffenden Personen müssen im Rahmen der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht systematisch im Besitz einer Bescheinigung über die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften (Formular A1) sein.


Anspruch von Grenzgänger/innen auf schweizerische Erwerbsersatzentschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus 
Grenzgängerinnen und Grenzgänger – Staatsangehörige der Schweiz bzw. eines EU- oder EFTA-Staates, die in einem EU- bzw. EFTA-Staat wohnen – haben bei Massnahmen gegen das Coronavirus Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies betrifft Personen, die ihre Berufstätigkeit in der Schweiz unterbrechen müssen, weil die Drittbetreuung ihrer unter 12-jährigen Kinder in ihrem Wohnsitzstaat aufgrund der von diesem Land getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie nicht mehr gewährleistet ist. Dasselbe gilt für Personen, die ihre Berufstätigkeit in der Schweiz aufgrund einer von ihrem Wohnsitzstaat angeordneten Quarantänemassnahme unterbrechen müssen. Betroffen sind auch selbstständigerwerbende Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die aufgrund der Schliessung eines Unternehmens oder des vom Bundesrat verordneten Veranstaltungsverbots Einkommenseinbussen erleiden, sowie freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements in der Schweiz abgesagt wurden oder die ihre eigene Veranstaltung aufgrund der Massnahmen gegen das Coronavirus absagen mussten.


Entsandte Arbeitnehmende und Aussetzung der Tätigkeit im Beschäftigungsstaat: weder Unterbruch noch Verlängerung 
Eine kurzzeitige Aussetzung der Tätigkeit entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Unternehmen im Beschäftigungsstaat, aus welchen Gründen auch immer (z. B. Rückkehr in das Herkunftsland aufgrund von Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes), unterbricht die Entsendung nicht und bildet für sich alleine auch keinen Grund für eine entsprechende Verlängerung der Entsendedauer. Die Entsendung endet am vorgesehenen Datum.
Bei einem länger andauernden Beschäftigungsunterbuch kann die festgelegte Entsendedauer entweder beibehalten werden, oder die Entsendung kann im Hinblick auf eine spätere neue Entsendung für die gleiche Person im gleichen Land beendet werden, wobei zwischen den beiden Entsendungen ein Unterbruch von mindestens zwei Monaten liegen muss.


Personen, die einem zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen unterstehen

Versicherungsunterstellung bleibt soweit als möglich bestehen: allgemeine Grundsätze 
Die Versicherungsunterstellung von Personen, für die normalerweise gestützt auf zweiseitige Sozialversicherungsabkommen das Schweizer Sozialversicherungsrecht gilt, ändert nicht, wenn die betroffenen Personen aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorübergehend die Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbringen können.
Personen, die ihren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den gemäss Arbeitsvertrag geplanten Arbeitsantritt hin während dieser aufgrund des Coronavirus aussergewöhnlichen Situation nicht aufsuchen können, bleiben dem Schweizer Recht unterstellt. Dies gilt für alle Sozialversicherungszweige einschliesslich der Unfallversicherung, jedoch mit Ausnahme der Krankenversicherung. Im Bereich der Krankenversicherung sieht das Schweizer Recht keine Möglichkeit für eine Versicherung dieser Personen vor. Sie werden erst dann der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt, wenn sie nicht mehr an der physischen Anwesenheit auf Schweizer Boden zur Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind.


Entsandte Arbeitnehmende und Aussetzung der Tätigkeit im Beschäftigungsstaat: weder Unterbruch noch Verlängerung
Analog letzter Abschnitt unter: Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen.


Personen, die keinem Sozialversicherungsabkommen unterstehen

Versicherungsunterstellung bleibt soweit als möglich bestehen: allgemeine Grundsätze 
Gestützt auf Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b AHVG sind Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Dies gilt auch für Personen aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, die aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus ihre Tätigkeit vorübergehend von Zuhause aus ausüben oder ihren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den geplanten Arbeitsantritt hin vorübergehend nicht aufsuchen können.


Personen, die ihren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den gemäss Arbeitsvertrag geplanten Arbeitsantritt hin während dieser aufgrund des Coronavirus aussergewöhnlichen Situation nicht aufsuchen können, bleiben dem Schweizer Recht unterstellt. Dies gilt für alle Sozialversicherungszweige einschliesslich der Unfallversicherung, jedoch mit Ausnahme der Krankenversicherung. Im Bereich der Krankenversicherung sieht das Schweizer Recht keine Möglichkeit für eine Versicherung dieser Personen vor. Sie werden erst dann der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt, wenn sie nicht mehr an der physischen Anwesenheit auf Schweizer Boden zur Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind.


Weiterversicherung von Personen, die im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber arbeiten, und Aussetzung der Tätigkeit im Beschäftigungsstaat 
Die Weiterversicherung gemäss Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG wird unterbrochen, wenn die versicherte Person in die Schweiz zurückkehrt. Diese Person ist dann grundsätzlich in der Schweiz versichert, entweder aufgrund der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder aufgrund des Wohnsitzes. Die Versicherungsdauer in der Schweiz wird somit nicht unterbrochen und eine spätere Fortsetzung der Weiterversicherung ist gesichert. Personen, die nach ihrer Rückkehr in die Schweiz vorübergehend nicht mehr arbeiten und während dieser Zeit weder einen Lohn noch eine beitragspflichtige Ersatzleistung erhalten, bleiben in der AHV/IV versichert, jedoch nicht als Nichterwerbstätige, da dieser Zeitraum relativ kurz sein dürfte.


Für versicherte Unselbstständigerwerbende gemäss Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, die ihren Auslandseinsatz aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterbrechen müssen und nicht in die Schweiz zurückkehren – weder zum Arbeiten noch zum Leben –wird die Weiterversicherung ausnahmsweise beibehalten, sofern der Auslandseinsatz fortgesetzt wird, sobald sich die Lage normalisiert.


Zusätzliche Informationen finden Sie unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/int-corona.html


Freundliche Grüsse
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