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Coronavirus: Massnahmen im Bereich der Beiträge

Die aktuelle Lage stellt die Arbeitgeber und Selbstständigen vor grosse Herausforderungen. Bitte beachten Sie dazu folgende Informationen:

1.    Bezug der Beiträge

Die Zahlungsfristen gemäss Artikel 34 AHVV gelten grundsätzlich unverändert. Die Ausgleichskassen können aber Arbeitgebern und Selbstständigen, die aufgrund der aktuellen Lage und trotz allfälliger Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit Liquiditätsengpässen konfrontiert sind, einen Zahlungsaufschub gemäss Artikel 34b AHVV gewähren. Bei der Höhe der Abschlagzahlungen, insbesondere der ersten Zahlung, sowie bezüglich der Fristen ist der besonderen Lage Rechnung zu tragen. Zahlungsaufschübe sind gemäss AHVV mit Verzugszinsen verbunden. Das BSV prüft derzeit die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Ausnahmeregelung.

Arbeitgeber und Selbstständige sind zudem aufgefordert, ihrer Ausgleichskasse eine wesentliche Reduktion der Umsätze bzw. Lohnsumme umgehend zu melden, damit die Akontobeiträge entsprechend angepasst werden können. 

2.    Vorübergehende Heimarbeit für Grenzgänger

Immer mehr Unternehmen greifen auf die Möglichkeit zurück, ihre Mitarbeitenden vorübergehend zu Hause/via Telearbeit arbeiten zu lassen. Wenn während eines begrenzten Zeitraums von zu Hause aus gearbeitet wird, ändert dies angesichts der derzeitigen aussergewöhnlichen Umstände nichts an der Versicherungsunterstellung der betroffenen Grenzgänger. Dies ist nicht als regelmässige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten zu qualifizieren. Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten, die vorübergehend ihre Tätigkeit ganz oder teilweise im Wohnsitzland ausüben, unterliegen daher weiterhin der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Es ist nicht notwendig, für sie systematisch Bescheinigungen gestützt auf die Entsendungsbestimmung (z.B. Formular A1) auszustellen. Eine zeitweilige Schwankung der im Wohnsitzland ausgeübten Tätigkeit infolge des Coronavirus ändert auch nichts an der Versicherungsunterstellung von Grenzgängern, die bereits vorgängig gewöhnlich in mehreren Staaten tätig waren.

Die Behörden der angrenzenden Staaten wurden entsprechend informiert.

Für weitere Informationen: beitraege@ak60.ch; Tel. +41 44 388 34 46

Freundliche Grüsse

Ausgleichskasse Swissmem

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