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Coronavirus: Normalisierung der Lage und Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext

Die besondere Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext.

Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen

Die Versicherungsunterstellung soll sich nicht aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändern. Eine Person wird auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit hier physisch nicht ausüben kann. Betroffen davon sind insbesondere Grenzgänger im Home Office. Diese flexible Auslegung entspricht auch den EU-Empfehlungen betreffend die Anwendung des europäischen Koordinationsrechts. Zuständig für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften sind in der Schweiz die AHV-Ausgleichskassen, deren Entscheide für alle Sozialversicherungszweige gelten.

Angesichts der unterschiedlichen sanitären Situation in den einzelnen Staaten gibt es keine europaweite Frist für die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln.

In Bezug auf Deutschland und Frankreich wurde die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 31.12.2020 vereinbart. In den Beziehungen zu den anderen Staaten (einschliesslich Italien und Österreich) gilt die flexible Anwendung ebenfalls bis Ende Jahr mangels anderweitiger Vereinbarung.

Personen, die einem zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen unterstehen

Auch in Bezug auf Staaten, mit denen die Schweiz ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, ändert sich die Versicherungsunterstellung von Personen nicht, wenn diese aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorübergehend die Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbringen können.

Personen, die keinem Sozialversicherungsabkommen unterstehen

Gestützt auf Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b AHVG sind Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Dies gilt auch für Personen mit Wohnsitz in Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus ihre Tätigkeit vorübergehend von Zuhause aus ausüben.

Personen, die ihren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den gemäss Arbeitsvertrag geplanten Arbeitsantritt hin im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht aufsuchen können, werden ebenfalls dem Schweizer Recht unterstellt. Dies gilt für alle Sozialversicherungszweige einschliesslich der Unfallversicherung, jedoch mit Ausnahme der Krankenversicherung. Im Bereich der Krankenversicherung sieht das Schweizer Recht keine Möglichkeit für eine Versicherung dieser Personen vor. Sie werden erst dann der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt, wenn sie nicht mehr an der physischen Anwesenheit auf Schweizer Boden zur Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind.

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