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Coronavirus: Normalisierung der Lage und Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext

Die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus normalisiert sich in den meisten EU/EFTA-Staaten weitgehend und die Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie werden zunehmend aufgehoben. Dies hat auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen informiert diesbezüglich auf deren Website über den aktuellen Stand und bietet einen Ausblick auf die künftige Auslegung der Unterstellungsregelung. Folgende anwendbare Abkommen sind hierbei zu unterscheiden:

Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen

  • Beispiel: deutscher Staatsangehöriger, welcher die Tätigkeit physisch in der Schweiz und/oder einem/mehreren EU-Mitgliedstaaten ausübt
  • Fazit: aus Sicht des BSV gilt die flexible Auslegung der Unterstellungsregeln weiter, solange nichts anderes vereinbart wurde mit den Nachbarstaaten


Personen, die einem zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen unterstehen

  • Beispiel: Schweizer Staatsangehöriger, welcher die Tätigkeit physisch in der USA ausübt ("Vertragsstaat")
  • Fazit: es gelten wieder die üblichen Regeln (Ausnahme: in Bezug auf Länder, in denen sich die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus noch nicht normalisiert hat)


Personen, die keinem Sozialversicherungsabkommen unterstehen

  • Beispiel: Schweizer Staatsangehöriger, welcher die Tätigkeit physisch in den Vereinigten Arabischen Emiraten ausübt ("Nichtvertragsstaat")
  • Fazit: es gelten wieder die üblichen Regeln (Ausnahme: in Bezug auf Länder, in denen sich die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus noch nicht normalisiert hat


Link zur Publikation BSV

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