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Entschädigung infolge Quarantäne im Zusammenhang mit der SwissCovid Applikation sowie bei Einreise in die Schweiz aus gewissen Gebieten

Der Bundesrat empfiehlt der gesamten schweizerischen Bevölkerung die Installation der SwissCovid Applikation, um die Ausbreitung des Virus weiterhin einzudämmen. Mit dieser Applikation sollen Ansteckungsketten unterbrochen werden, indem Personen benachrichtigt werden, sofern sie mit einer infizierten Person in Kontakt waren.

Wurde ein Kontakt mit einer infizierten Person festgestellt, löst die Applikation einen Alarm aus und die Person wird aufgefordert, die Infoline SwissCovid zu kontaktieren um die weiteren Schritte abzuklären. Sollte diese Abklärung ergeben, dass eine Quarantäne notwendig ist und diese von den Behörden bzw. einem Arzt angeordnet wird, so besteht Anspruch auf die Entschädigung. Wer sich aufgrund der Meldung in der Applikation in Quarantäne begibt, ohne weitere Abklärungen zu tätigen bzw. keine Quarantäne durch einen Arzt oder Behörde angeordnet wird, hat keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne. 

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 entschieden, dass sich ab dem 6. Juli 2020 Personen, welche aus gewissen Gebieten in die Schweiz einreisen, zehn Tage in Quarantäne begeben müssen. Mit der Verabschiedung der entsprechenden Verordnung am 2. Juli 2020 wurde festgelegt, dass Personen, welche ab dem 6. Juli in ein Risikogebiet reisen und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben müssen, keinen Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz haben. Die Liste der Risikogebiete ist im Anhang der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs zu finden.
 

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