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Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Bosnien und Herzegowina per 1. September 2021

Nachdem die parlamentarischen Genehmigungsverfahren in beiden Vertragsstaaten abgeschlossen sind, tritt das Abkommen der Schweiz mit Bosnien und Herzegowina per 1. September 2021 in Kraft.

Mit diesem neuen Abkommen wird die Koordinierung der Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und dem Nachfolgestaat Jugoslawiens aktualisiert. Es löst das bisher angewandte Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien ab.

Inhaltlich entspricht das Abkommen weitgehend den Regelungen des bisher anwendbaren Abkommens. Im Bereich der Familienzulagen nach FamZG, der Entsendedauer, der Mitversicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen und der Totalisierung für Renten der IV werden neue Regelungen eingeführt.

Sachlicher Geltungsbereich (FamZG):
Schweizerische Staatsangehörige hatten entsprechend Anspruch auf Familienzulagen für ihre Kinder mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina. Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige hatten einen Anspruch auf Familienzulagen für ihre Kinder mit Wohnsitz im Ausland.

Das neue bilaterale Abkommen regelt in erster Linie die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge, die Unfallversicherung sowie in beschränktem Umfang auch die Krankenversicherung.

Die Familienzulagen nach FamZG sind nicht mehr im sachlichen Geltungsbereich des neuen Abkommens enthalten. Auf Grundlage des neuen Abkommens besteht dementsprechend kein Anspruch mehr für Kinder mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina sowie in anderen Ländern. Dies gilt für bosnisch-herzegowinische und schweizerische Staatsangehörige. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen.

Entsendung:
Die Entsendedauer beträgt neu 24 Monate (bisher 36 Monate). Nach wie vor kann die Entsendung im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden verlängert werden, dies bis maximal 6 Jahre.

Mitversicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen:
Neu bleiben nichterwerbstätige Familienangehörige, die z.B. eine entsandte Person nach Bosnien und Herzegowina begleiten, in der AHV/IV/EO versichert. Im umgekehrten Fall bleiben sie wie bisher im Vertragsstaat versichert und sind von der Schweizer AHV/IV/EO befreit.

Totalisierung für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente:
Neu werden für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina ausländische Beitragszeiten angerechnet, sofern sie in einem Land zurückgelegt wurden, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorsieht, und sofern mindestens ein Beitragsjahr in der Schweiz vorliegt.

Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung Beiträge
(beitraege@ak-swissmem.ch / 044 388 34 46) zu kontaktieren.

Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Ruberto, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung

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