Startseite Aktuelles Bewilligungspflicht für Arbeiten innerhalb des Konzerns
Ansprechpartner  Swissmem Swissmem
+41 44 384 41 11 +41 44 384 41 11 infonoSpam@swissmem.ch
Teilen

Bewilligungspflicht für Arbeiten innerhalb des Konzerns

Arbeitgeber, die Dritten gewerbsmässig ihre Mitarbeitenden überlassen, benötigen hierfür eine Bewilligung. Diese Bewilligungspflicht gilt neu grundsätzlich auch für das Überlassen von Arbeitnehmenden zwischen einzelnen Konzerngesellschaften. Unter welchen Bedingungen dieser sogenannte konzerninterne Personalverleih ausnahmsweise bewilligungsfrei erfolgen kann, präzisiert das Seco in einer aktuellen Weisung.

In einem Konzern kann es notwendig werden, dass ein Mitarbeiter einer Konzerngesellschaft in einer anderen Gesellschaft des Konzerns Arbeiten erledigt, sei es beispielsweise aufgrund eines die Gesellschaften übergreifenden Projekts, für die Einarbeitung an einer Maschine oder das Anlernen von Kolleginnen und Kollegen. Gemäss dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) benötigen Arbeitgeber, die Dritten gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, aber eine Bewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. Da das schweizerische Recht kein eigenständiges Konzernrecht kennt und die Konzerngesellschaften als eigenständige juristische Einheiten betrachtet werden, gilt die Bewilligungspflicht in der Regel auch für das Verleihen von Mitarbeitenden zwischen einzelnen Konzerngesellschaften.

Konzerne sind indes darauf angewiesen, dass wichtige Arbeiten rasch und barrierefrei umgesetzt werden können. Deshalb liess das Seco den Personalverleih in Konzernen über Jahre grosszügig bewilligungsfrei zu. Dies führte gemäss Seco zuletzt in einzelnen Konzernen zu gewerbsmässigen Verleihtätigkeiten und zu Plänen, Gesellschaften innerhalb des Konzerns zu gründen, die den Personalbedarf des ganzen Konzerns abdecken sollten.

Konzerninterner Personalverleih nur ausnahmsweise bewilligungsfrei zulässig

Diese Entwicklung veranlasst das Seco seine Bewilligungspraxis zu überdenken und den konzerninternen Personalverleih wieder nur noch ausnahmsweise bewilligungsfrei zuzulassen. In einer aktuellen Weisung legt das Seco fest, unter welchen Umständen der Personalverleih innerhalb des Konzerns weiterhin bewilligungsfrei bleibt. Demnach muss es sich um einen Einzelfall handeln und darf ausschliesslich zum Erwerb von Erfahrungen in fachlicher, sprachlicher oder anderweitiger Hinsicht oder dem Wissenstransfer innerhalb des Konzerns dienen. Gemäss einem Indizienkatalog des Seco kann dies in folgenden Konstellationen der Fall sein:

• Der Arbeitnehmer wird hauptsächlich zur Arbeitsleistung in der einen Gesellschaft des Konzerns angestellt. Der Personalverleih an eine andere Gesellschaft des Konzerns ist grundsätzlich nicht beabsichtigt und erfolgt lediglich im Einzelfall.

• Der Personalverleih gehört nicht zum Hauptzweck der verleihenden Gesellschaft.

• Der Personalverleih ist zeitlich begrenzt.

• Der Personalverleih erfolgt gelegentlich. Der Arbeitgeber kann beispielsweise einen Auftragseinbruch überbrücken und der Einsatzbetrieb einen kurzfristigen Bedarf an zusätzlichem Personal konzernintern abdecken.

• Im Vordergrund stehen der Erwerb von Erfahrung und / oder die Aneignung / Weitergabe spezifischer Kenntnisse und spezifischen Wissens.

• Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, einen Auslandsaufenthalt oder eine Berufserfahrung in einer anderen Konzerneinheit zu machen.

• Es findet ein Know-how-Transfer innerhalb des Konzerns statt, indem beispielsweise eine neue Software im ganzen Konzern implementiert oder ein Arbeitnehmer an einer neuen Maschine eingeschult wird.

Grenzüberschreitender Personalverleih im Konzern

Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist gemäss dem Arbeitsvermittlungsgesetz verboten. Soweit sich ein grenzüberschreitender Personalverleih aber innerhalb der oben erwähnten Grenzen abspielt, lässt das Seco diesen trotzdem bewilligungsfrei zu. Ob in solchen Fällen aber allenfalls eine ausländerrechtliche Arbeitsbewilligung notwendig ist, entscheidet sich nach dem Entsendegesetz.

Es empfiehlt sich innerhalb von Konzernen, dieser Verschärfung der Bewilligungspraxis die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken und Mitarbeitereinsätze zwischen Konzerngesellschaften zu überprüfen. Für weitere Fragen steht Swissmem-Mitgliedfirmen Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik, gerne zur Verfügung.

Verwandte Artikel