Startseite Aktuelles Schön verschneite Ferien
Ansprechpartner  Swissmem Swissmem
+41 44 384 41 11 +41 44 384 41 11 infonoSpam@swissmem.ch
Teilen

Schön verschneite Ferien

Schneetreiben, metertiefer Schnee, Lawinengefahr, Strassen welche unpassierbar waren und auch auf der Schiene ging gar nichts mehr. Viele Wintersportorte waren deswegen in den letzten Wochen einige Male weitgehend von der Aussenwelt abgeschnitten. Viele Urlauber sind während dieser Zeit vor Ort «stecken geblieben» und mussten ausharren, bis die Situation sich wieder beruhigt hatte.

Mag auf den ersten Blick die Situation idyllisch und romantisch aussehen, stellen sich in diesem Zusammenhang verschiedene, rechtliche Fragen. Nicht beantworten werden wir die nicht unbedeutende Frage, wer für die Kosten des zusätzlichen Glühweins, Schümlipflümli und Champagners aufkommt …. Dies geht wohl auf die eigene Rechnung oder auf jene eines grosszügigen Hoteliers.

Doch wer bezahlt eigentlich diese Zwangsverlängerung der Ferien und darf der Arbeitgeber eine Verwarnung oder gar eine Kündigung aussprechen, wenn die Mitarbeitenden verspätet aus dem Urlaub kommen?

Nein, grundsätzlich muss der Mitarbeitende in diesem Fall nicht mit Sanktionen rechnen, vorausgesetzt er kommt seiner Pflicht als Arbeitnehmer nach, seinen Arbeitgeber umgehend zu kontaktieren. Dabei gilt in erster Linie daran zu denken, den Arbeitgeber über die aktuelle Lage, den Zeitpunkt auf welchen eine Rückkehr voraussichtlich möglich ist und über den Bezug zusätzlicher Ferientage oder Kompensation noch offener Überstunden zu informieren. Dies ermöglicht dem Arbeitgeber die notwendigen organisatorischen Massnahmen in die Wege zu leiten (Termine, Meetings, Schichteinsätze, etc.), um die negativen Folgen dieser unvorhergesehenen Absenz so klein als möglich zu halten.

Damit ist bereits die Beantwortung einer weiteren Frage vorweggenommen. Nämlich, muss ich als Arbeitgeber für diese Zeit einen Lohn bezahlen? Nein, weil das Zustandekommen dieser Absenz nicht in der Person des Arbeitnehmers begründet ist, d.h. es handelt sich dabei um sog. objektive Verhinderungsgründe. Diese Gründe, welche anders als bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, etc., nichts mit der Person des Arbeitnehmers zu tun haben und in der Regel zur gleichen Zeit eine grössere Anzahl Personen treffen, können ebenso dazu führen, dass der Arbeitnehmende an der Arbeitsleistung verhindert ist. Solche objektiven Verhinderungsgründe können zum Beispiel sein: Stau, Strassensperren, Lawinen, Reiseverbote, Flugausfälle, Unruhen, Stromausfall oder eben das «Steckenbleiben» im eingeschneiten Wintersportort. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmende keinen Lohnfortzahlungsanspruch.

Darf der Arbeitgeber in diesem Fall eine Kündigung oder gar eine fristlose Kündigung aussprechen, sofern der Mitarbeitende seinen Pflichten als Arbeitnehmer nicht nachkommt und es unterlässt seinen Arbeitgeber zu informieren? Ist der Arbeitgeber der Meinung, dass es sich unter den gegebenen Umständen um eine gröbere Pflichtverletzung gehandelt hat und diese unter Umständen, das letzte Glied einer Reihe anderer Gründe darstellt, steht es ihm frei, eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Eine fristlose Kündigung bedarf jedoch einer vertieften Abwägung der Vorkommnisse im Einzelfall. Die Gründe, welche zur fristlosen Kündigung führen, müssen besonders schwer wiegen, so dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar und/oder das Vertrauensverhältnis als unwiderrufbar zerstört betrachtet werden muss. Eine solche Pflichtverletzung könnte deshalb – im Einzelfall – zu einer fristlosen Kündigung führen.

Für weitere Fragen steht Mitgliedsfirmen von Swissmem Herr Claudio Haufgartner, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (c.haufgartnernoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.

Verwandte Artikel