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Änderungen im Schweizer Umweltrecht

Verschiedene Verordnungen im Umweltbereich wurden in den letzten Monaten angepasst. Eine Meldepflicht für gewisse Nanomaterialien wurde eingeführt. Für mobile Maschinen und Geräte gelten neue Anforderungen an die Emissionen in die Luft, analog zur EU.

Änderung der Chemikalienverordnung

Am 1. März 2018 sind Änderungen der Chemikalienverordnung (ChemV) und der Biozidprodukteverordnung (BPV) in Kraft getreten. Relevant für die MEM-Industrie ist insbesondere die spezifische Meldepflicht für das Inverkehrbringen von synthetischen faser- oder röhrenförmigen Nanomaterialien. Auch der Import solcher Materialien gilt gemäss Chemikaliengesetz als Inverkehrbringen.

Weitere Änderungen betreffen die Identifikationselemente (UFI), die auf der Verpackung von bestimmten gefährlichen Produkten für Privatpersonen angegeben werden müssen, und die Ermöglichung von Parallelimporten für Biozidprodukte. Die UFI soll insbesondere bei Notfällen wie Vergiftungen dem Tox Zentrum helfen, die richtigen Massnahmen zu empfehlen.

Hingegen haben die Behörden darauf verzichtet, die Definition für Nanomaterialien anzupassen. Es bestehen hier einerseits Unsicherheiten, andererseits wird die entsprechende Definition in der EU gerade überarbeitet.

Ebenfalls verzichtet wurde auf eine Meldepflicht der Verwenderinnen und Verwender von Nanomaterialien. Auch Swissmem befürchtete hier einen grossen administrativen Aufwand und eine unklare Abgrenzung der Meldepflicht.

Änderung der Luftreinhalte-Verordnung

Am 1. Juni 2018 sind Änderungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und damit zusammenhängend der Energieverordnung (EnV) in Kraft getreten. Ein wichtiges Ziel dieser Änderungen ist die Verringerung der Feinstaubemissionen aus kleineren Holzfeuerungen. Dafür wurden verschiedene Vorschriften an den heutigen Stand der Technik angepasst. Insbesondere wurden verschärfte Grenzwerte und regelmässige Kontrollen für kleinere Holzfeuerungen bis 70 kW wie Heizkessel, Cheminées oder Kaminöfen eingeführt. Bei den Gasfeuerungen dagegen wurde die Häufigkeit der Kontrollen aufgrund der technischen Fortschritte reduziert. Gleichzeitig werden Anforderungen an das Inverkehrbringen von Heizanlagen schrittweise in die Energieeffizienzverordnung (EnEV) aufgenommen, harmonisiert mit der europäischen Ökodesign-Richtlinie. Damit sollten technische Handelshemmnisse ausgeschlossen sein.

Ausserdem wurden strengere Vorschriften aus der EU für mobile Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor eingeführt, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind. Damit wird die EU-Verordnung 2016/1628 in der Schweiz umgesetzt. Sie enthält die «Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte».

Die bisherige, zweijährliche Abgaswartungspflicht für Baumaschinen wurde auf alle Arten von mobilen Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor ausgedehnt. Gewisse Änderungen betreffen verschiedene industrielle und gewerbliche Anlagen wie beispielsweise Asphaltmischanlagen und flüssige Brennstoffe: Ab Juni 2023 darf in Feuerungsanlagen bis 5 MW nur noch Ökoheizöl eingesetzt werden.

Schliesslich wurde ein neuer Immissionsgrenzwert für Feinstaub mit einem Durchmesser von weniger als 2,5 Mikrometern (PM2,5) eingeführt. Er entspricht den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation WHO. Diese Feinstpartikel sind besonders lungengängig und damit entsprechend gesundheitsschädlich.

Änderung der Gewässerschutzverordnung

Die Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) über die Einleitung von Kühlwasser in Fliessgewässer wurden per 1. Juni 2018 angepasst. Die Temperatur von Fliessgewässern darf grundsätzlich 25 °C nicht überschreiten, da sonst die Lebensgemeinschaft in diesen Gewässern gefährdet ist. Vor dem Hintergrund der Klimaerwärmung, die zu wärmeren Gewässertemperaturen führen dürfte, wurden Ausnahmeregelungen eingeführt, die die Kantone bei geringfügigem Einfluss durch die Einleitung auf die Wassertemperatur nutzen können.

Änderungen der ChemV und BPV

Änderungen der LRV, EnV und GSchV

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