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Aus- und Weiterbildung – Was sagt das Arbeitsrecht?

Aus- und Weiterbildungen sind nicht kostenlos. Was gilt es aus Sicht des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung zu beachten.

Nicht nur aufgrund von Industrie 4.0. sondern auch aufgrund der steigenden Anforderungen in der Arbeitswelt und dem zunehmenden Bedürfnis nach qualifizierten Arbeitskräften bleibt das Thema Aus- und Weiterbildung in den Unternehmen präsent und aktuell.

Aus- und Weiterbildungen sind jedoch nicht kostenlos. In Zusammenhang mit der Finanzierung und den damit verbundenen Verpflichtungen kommt es jedoch immer wieder zu Fragen und Unklarheiten. Grundsätzlich können in der Praxis zwei Fallkonstellationen unterschieden werden.

  1. In Fällen in jenen der Mitarbeitende eine innerbetriebliche Weiterbildung durchläuft, übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Gesamtheit oder einen grossen Anteil der Aus- und Weiterbildungskosten. Ordnet der Arbeitgeber eine innerbetriebliche Schulung oder Aus- und Weiterbildung zwingend an, hat der Mitarbeitende diese zu leisten. Dabei gilt die aufgewendete Ausbildungszeit als Arbeitszeit. Die Bezahlung des Lohnes richtet sich in der Regel nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
  2. Bei ausserbetrieblichen Aus- und Weiterbildung kommt der Finanzierung ein noch grösserer Stellenwert zu. Dies auch deshalb, weil diese Aus- und Weiterbildung oftmals durch ein  persönliches Interesse des Mitarbeitenden geprägt sein kann. In diesen Fällen wird der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Mitarbeitende an der Finanzierung der Aus- und Weiterbildung beteiligt. Das Obligationenrecht regelt die Frage der Finanzierung nicht explizit. Es ist deshalb angezeigt, insbesondere bei längeren und/oder kostspieligen Aus- und Weiterbildungen eine Vereinbarung auszuarbeiten, in welcher Finanzierung und Voraussetzungen klar und unmissverständlich geregelt werden.

Eine solche Vereinbarung erlaubt es dem Arbeitgeber genau zu bestimmen, in welchem Umfang die Weiterbildungskosten zurückgefordert werden, sofern der Arbeitsvertrag während der Aus- und Weiterbildungsphase beendet wird, und inwiefern und in welchem Umfang er berechtigt ist, nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung Finanzierungsbeiträge zurückzufordern.

In der Praxis sind zum Beispiel folgende Fälle anzutreffen:

  • Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis aus Gründen, welche nicht in der Person des Arbeitnehmenden (z.B. aus wirtschaftlichen Gründen) liegen, wodurch die Rückzahlungsverpflichtung oder eine weitere Kostenbeteiligung in der Regel hinfällig wird.
  • Kündigt der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Grund, so ist der Mitarbeitende in der Regel ebenfalls von der Pflicht zur Rückzahlung befreit.
  • In allen anderen Fällen hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, den von ihm finanzierten Betrag resp. Anteil an der Aus- und Weiterbildung zurückzufordern. Die Höhe dieser Rückforderung reduziert sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung.

Die Konditionen und Abmachungen einer solchen Aus- und Weiterbildungsvereinbarung sind klar und präzise zu formulieren. So ist zu empfehlen, in der Vereinbarung festzuhalten, ob die Rückzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll oder ob der Arbeitgeber berechtigt ist, ohne ausdrückliches Einverständnis des Mitarbeitenden die Rückzahlung des Finanzierungsbetrags direkt vom Gehalt abzuziehen. Hier gilt zu beachten, dass ebenfalls vereinbart werden sollte, welche Verrechnung bis zur Pfändungsquote möglich ist und ob der Bonus und der 13. Monatslohn Geldleistungen sind, die ohne Schranken der Pfändungsquote und des Existenzminimums für die Verrechnung des zurück zu erstattenden Betrags miteinbezogen werden können.

Für Swissmem-Mitglieder steht Herr C. Haufgartner, Stv. Bereichsleiter Arbeitgeberpolitik, gerne zur Verfügung (044 384 42 26; c.haufgartnernoSpam@swissmem.ch).

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