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Ausnahme für ASM-Mitglieder beim AVE GAV Metall BL/BS

Der für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag wird bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Swissmem hat aber mit einer Einsprache erwirkt, dass die Mitglieder des Arbeitgeberverbands der Schweizer Maschinenindustrie (ASM) ab dem 1. Januar 2018 vom Geltungsbereich des AVE GAV Metall BL/BS ausgenommen sind und diesen nicht mehr beachten müssen.

Seit dem 1. Dezember 2015 gilt für das Metallgewerbe in Baselland und Basel-Stadt ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV Metall BL/BS). Dieser muss von Arbeitgebern des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbes beachtet werden. Auch Mitglieder des ASM fielen in dessen Geltungsbereich. Am 31. Dezember 2017 hätte die Allgemeinverbindlicherklärung ursprünglich enden sollen. Die vertragsabschliessenden Gewerkschaften Unia und Syna ersuchten deshalb um die Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2019. Dagegen hat sich Swissmem mit einer Einsprache gewehrt. Mit Beschluss vom 24. November 2017 hat der Bundesrat Swissmem Recht gegeben und die Verlängerung der AVE GAV Metall BL/BS mit einer wesentlichen Änderung beschlossen: Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des ASM sind, werden neu vom Geltungsbereich ausgenommen und müssen nur noch den GAV MEM beachten. Swissmem begrüsst diesen Entscheid und ist froh, die Ausnahme für ihre ASM-Mitglieder erwirkt zu haben.

Eine Allgemeinverbindlicherklärung führt bei einem Gesamtarbeitsvertrag dazu, dass der Geltungsbereich auf alle Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber einer Branche ausgedehnt wird. Arbeitgeber müssen in diesem Fall den GAV berücksichtigen, auch wenn sie nicht Mitglied der vertragsabschliessenden Partei sind und grundsätzlich auch wenn sie bereits einen anderen GAV anwenden. Auf Antrag der Vertragsparteien bestimmt der Bundesrat für welches Gebiet, welche Branche und welche Arbeitnehmer/innen die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten sollen. Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können gemäss Gesetz folgende Bestimmungen sein:

a. die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit;
b. die Vollzugskostenbeiträge;
c. die paritätischen Kontrollen;
d. die Sanktionen gegenüber fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere Konventionalstrafen und die Auferlegung von Kontrollkosten.

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Für weitere Fragen steht Mitgliedsfirmen von Swissmem Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.