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Fristlose Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung

In einem aktuellen Entscheid gab das Bundesgericht einem Arbeitgeber Recht, nachdem dieser den Mitarbeiter fristlos entlassen hatte, weil der Mitarbeiter unentschuldigt der Arbeit fern blieb und Kontaktversuche des Arbeitgebers erfolglos blieben.

Dem Bundesgericht lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mitarbeiter war bei einem Unternehmen als Sicherheitswärter angestellt. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2013, der mit «Leih-Arbeitsvertrag» betitelt war und vorsah, dass der Arbeitnehmer für eine unbestimmte Anzahl von Einsätzen an einen Drittbetrieb (Einsatzbetrieb) verliehen wird. Ab dem 7. Juli 2014 blieb der Arbeitnehmer der Arbeit im Einsatzbetrieb fern. Weil sämtliche Versuche den Mitarbeiter zu kontaktieren erfolglos blieben und dieser drei Tage der Arbeit unentschuldigt fern blieb, kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am 9. Juli 2014 fristlos. Am selben Tag schickte der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber ein Arztzeugnis, das ihm vom 7. bis 13. Juli 2014 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Das Arztzeugnis erreichte das Unternehmen am 10. Juli 2014. Das Bundesgericht gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Beschwerde des Arbeitnehmers gegen die fristlose Kündigung ab.

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Arbeitnehmer bereits aufgrund seiner Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 OR) seinem Arbeitgeber über nicht vorhersehbare Absenzen, wie zum Beispiel eine Krankheit, umgehend zu informieren hat. Zudem berücksichtigte es im vorliegenden Fall, die verantwortungsvolle Funktion des Mitarbeiters als Sicherheitswärter. Der Mann war für die Sicherheit einer Baustelle im Gleisbau zuständig. Ohne seine vorgeschriebene Anwesenheit standen die Arbeiten einer gesamten Gruppe von Gleisarbeitern still. Im Weiteren sah das Mitarbeiterhandbuch des Arbeitgebers vor, dass sich der Arbeitnehmer umgehend beim Vorgesetzten abmelden müsse, wenn er wegen Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei. Erschwerend kam hinzu, dass dem Arbeitnehmer ein geschäftliches Mobiltelefon zur Verfügung stand und er trotz 13 Versuchen der Firma weder auf diesem, noch auf seinem privaten Mobiltelefon erreicht werden konnte. Ausserdem wurde er ein halbes Jahr zuvor bereits schriftlich verwarnt, weil er regelmässig die Arbeit nicht pünktlich antrat und bei Krankheiten keine oder zu späte Rückmeldung erteilte.

Das Urteil vom 1. Dezember 2016 (4A_521/2016) zeigt exemplarisch auf, dass bei fristlosen Kündigungen stets sämtliche Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Es empfiehlt sich vor der Aussprache von fristlosen Kündigungen stets eine Fachperson zu konsultieren.

Für weitere Fragen steht Mitgliedsfirmen von Swissmem Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.

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