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Kürzung des Ferienanspruchs

Ist ein Mitarbeiter infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst abwesend, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien der Ferienanspruch gekürzt werden kann.

Grundsatz

Nach Art. 329b des Obligationenrechts darf der Arbeitgeber bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung, die in der Person des Arbeitnehmenden begründet ist (z.B. Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Erfüllung einer gesetzlichen Frist), den Ferienanspruch kürzen, wenn diese Absenzen im selben Dienstjahr zusammengezählt zwei oder mehr volle Monate betragen. Dabei können die Ferien für den zweiten und jeden weiteren Monat um je einen Zwölftel gekürzt werden. Der Arbeitnehmer hat somit gemäss OR eine Schonfrist von einem Monat.

Der GAV MEM sieht hingegen in Art. 13.3 vor, dass eine Kürzung nur vorgenommen werden kann, wenn sich in einem Kalenderjahr die Absenzen zu vier oder mehr Monaten summieren. Auch in diesem Fall ist für den vierten und jeden weiteren Monat eine Kürzung von einen Zwölftel pro Monat möglich. Die Schonfrist beträgt gemäss GAV MEM somit vier Monate.

Besonderheiten

Der Anspruch auf einen Monat Schonfrist gemäss OR bzw. auf drei Monate Schonfrist gemäss GAV MEM entsteht jedes Dienstjahr / Kalenderjahr von neuem.

Bei reduzierter Arbeitsfähigkeit verlängert sich die Schonfrist entsprechend. Die Kürzung um einen Zwölftel gemäss OR tritt z.B. bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% erst nach vier Monaten ein, da erst dann ein zweiter voller Monat Arbeitsleistung ausgefallen ist.

Fehlt hingegen der Arbeitnehmende nur einzelne Tage, können diese zusammengerechnet werden. Dabei wird bei einer Absenz von 21.75 Arbeitstagen ein voller Monat erreicht. Absenzen, die zusammengezählt keinen vollen Monat ergeben, führen zu keiner (auch nicht anteilsmässiger) Kürzung.

Ausnahmen

Wurden die Absenzen vom Arbeitnehmenden selber verschuldet, ist eine Kürzung des Ferienanspruchs ab dem ersten Monat möglich.

Weiter kann gemäss Art. 329b Abs. 3 OR der Ferienanspruch bei Arbeitsverhinderung wegen Schwangerschaft lediglich dann gekürzt werden, wenn die Absenz mindestens drei Monate gedauert hat. Der GAV MEM gewährt eine Kürzungsmöglichkeit ab vier Monaten Absenz.

Der Mutterschaftsurlaub führt hingegen weder nach Art. 329b Abs. 3 OR noch nach Art. 13.3 Abs. 2 GAV MEM zu einer Kürzung des Ferienanspruchs.

Swissmem-Mitgliedern gibt Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 09) gerne Auskunft.

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