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Teilzeit - Berechnung von Feier- und Krankheitstagen

Bei Teilzeitmitarbeitenden stellt sich immer wieder die Frage, wie Feier- und Krankheitstage im Zeiterfassungssystem berechnet, erfasst und entlohnt werden.

Für Teilzeitmitarbeitende gelten grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie für Vollzeitmitarbeitende. Bei der Berechnung und Erfassung von Feier- und Krankheitstagen stehen zwei verschiedene Methoden zur Verfügung: Die Wert- und die Zeitmethode.

Nach der Wertmethode wird der Teilzeitmitarbeitende wie ein Vollzeitmitarbeitender behandelt. Dabei wird seine wöchentliche Sollarbeitszeit auf eine Fünf-Tagewoche verteilt, auch wenn er nur an zwei oder drei Tagen pro Woche arbeitet. Entsprechend reduziert sich die tägliche Sollarbeitszeit gemäss dem jeweiligen Beschäftigungsgrad. Bei einem 60% Pensum hat der einzelne Wochentag bei einer 40 Stundenwoche einen Wert von 4,8 Stunden, bei einem 40% Pensum ein solcher von 3,2 Stunden, etc.

Bei jedem Feiertag werden dem Teilzeitmitarbeitenden je nach seinem Pensum nicht acht sondern lediglich die reduzierten Sollstunden von beispielsweise 4,8 (60%) bzw. 3,2 (40%) etc. gutgeschrieben. Viele Firmen berechnen Anfang Jahr die zu leistende Sollarbeitszeit (für Vollzeitmitarbeitende und entsprechend ihrem Pensum reduziert für Teilzeitmitarbeitende) und ziehen davon bereits die Feiertage, die auf einen Wochentag fallen ab. Bei den Teilzeitmitarbeitenden berechnen sich die zu subtrahierenden Stunden an Feiertage nach der Anzahl Feiertagen x Anzahl reduzierte Sollstunden pro Tag. Die Anzahl der Feiertage ist dabei für Voll- und Teilzeitmitarbeitende gleich. Diese Lösung ist fair. Sie stellt unter anderem sicher, dass Teilzeitmitarbeitende mit gleichem Pensum aber unterschiedlichen Anwesenheitstagen die gleiche Sollarbeitszeit zu leisten haben bzw. in den Genuss von gleichvielen Feiertagen kommen unabhängig davon, an welchen Wochentagen sie arbeiten.

Dasselbe System gilt bei Krankheitstagen. Ist ein Teilzeitmitarbeitender an einem seiner Arbeitstage krank, werden ihm lediglich seine reduzierten Sollstunden gutgeschrieben. Der Teilzeitmitarbeitende hat aber bei diesem System dem Arbeitgeber auch zu melden, wenn er an einem seiner freien Tage krank ist. Ihm werden dann auch für seine freien Tage, an denen er krank zu Hause ist, seine reduzierten Sollstunden gutgeschrieben.

Nach dem zweiten System, der zeitmässigen Anrechnung, legt man mit dem Teilzeitmitarbeitenden gewisse Tage als feste Arbeitstage fest, an welchen die zu erbringende Arbeitszeit im zu erbringenden Umfang festgehalten wird. Der Teilzeitmitarbeitende erbringt an diesen Tagen die festgelegten Arbeitsstunden (8 Stunden bei einer 40 Stundewoche), die ihm dann gutgeschrieben werden. Feiertage werden nur gutgeschrieben, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen, dafür erfolgt eine Gutschrift von 8 Stunden. Das Gleiche gilt für die Krankheitstage. Wird der Teilzeitmitarbeitende an arbeitsfreien Tagen krank oder fallen diese auf einen Feiertag, so geht das vollumfänglich zu seinen Lasten und erscheint in keiner Weise in der Zeiterfassung.

Beide Methoden sind gleichwertig. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. September 2014 festgehalten, dass auch bei der Wertmethode die Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitangestellten gewahrt ist (Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 29.9.2014, A-1607/2014).

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Eva Bruhin, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.

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