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Vorsicht bei «Ferienlohn inbegriffen»

Ferien sind in natura zu beziehen und dürfen in der Regel nicht durch Geldleistungen abgegolten werden. Nur wenn es sich um sehr kurze Arbeitseinsätze oder eine sehr unregelmässige Arbeitsleistung handelt, akzeptieren Gerichte unter gewissen Voraussetzungen, dass der Ferienlohn in die ordentliche Lohnzahlung inkludiert werden kann.

Während der Ferien ist dem Arbeitnehmer der gleiche Lohn zu entrichten, wie wenn er arbeiten würde. Zudem dürfen die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (vgl. Artikel 329d Abs. 2 OR). Dieses absolut zwingende Ferienabgeltungsverbot wird vom Bundesgericht sehr streng gehandhabt. Arbeitgeber, die sich nicht daran halten, riskieren eine Doppelzahlung und müssen bei Vertragsende die Ferien erneut bezahlen.

Um dem Wunsch aus der Praxis, den Ferienlohn in die laufende Entschädigung zu integrieren, dennoch etwas entgegenzukommen, erachten die Gerichte zumindest bei sehr unregelmässiger Arbeitsleistung oder bei sehr kurzen Arbeitseinsätzen «Ferienlohn inbegriffen» als zulässig.

Dabei sollten Arbeitgeber aber zwingend folgende Punkte beachten:

• Der Lohnanteil, der auf die Ferien entfällt, sollte im Arbeitsvertrag separat (prozentual oder betragsmässig) ausgewiesen werden.

• Zudem ist dieser auf jeder einzelnen Lohnabrechnung nochmals explizit auszuweisen.

Bundesgericht bestätigt restriktive Haltung

Seine restriktive Haltung hat das Bundesgericht in einem aktuellen Fall bestätigt (4A_561/2017). Konkret ging es um einen Angestellten, der ab August 2008 bis Mitte 2013 in einer Tischlerei im Kanton Waadt tätig war. Der Arbeitsvertrag sah eine Tätigkeit von 42,5 Stunden pro Woche vor, bei einem Stundenlohn von 28 Franken und vier Wochen Ferien. Zudem wurde geregelt, dass mit dem Stundenlohn die vier Wochen Ferien, ein 13. Monatslohn sowie die gesetzlichen Feiertage abgegolten seien. Aufgrund der Vereinbarung erhielt der Arbeitnehmer während des Ferienbezugs jeweils keinen Lohn. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte der Arbeitnehmer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Auszahlung des Ferienlohns für die Dauer von 2009 bis 2013 und bekam vom Bundesgericht aus zwei Gründen Recht:

1. Das Gericht befand, dass die Parteien mit den 42,5 Stunden pro Woche eine regelmässige Tätigkeit vereinbart hätten, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für eine zulässige Integration des Ferienlohns im Lohn fehlte.

2. Zudem wies die Lohnabrechnung zwar korrekt 8,33% für die Ferien aus, aber eine entsprechende separate Ausweisung des Ferienanteils im Arbeitsvertrag wurde nicht aufgeführt.

Auch das vom Arbeitgeber hervorgebrachte Argument des Rechtsmissbrauches wegen zu später Geltendmachung konnte das Gericht nicht überzeugen.

Arbeitgebern, die Mitarbeitende im Stundenlohn beschäftigen, wird empfohlen, die Arbeitsverhältnisse auf die oben genannten Punkte hin zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Für weitere Fragen steht Mitgliedsfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik, zur Verfügung.

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