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Revision des Familienzulagengesetzes tritt auf den 1. August 2020 in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 beschlossen, die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungen auf den 1. August 2020 in Kraft zu setzen.


Neue Bestimmungen für Ausbildungszulagen
Im FamZG werden zwei Arten von Familienzulagen geregelt: die Kinder- und die Ausbildungszulage. Letztere ist höher als die Kinderzulage, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist. Aktuell haben Eltern, deren Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt und noch nicht 16 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Neu wird ihnen mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern ihr Kind das 15. Altersjahr vollendet hat. Um diese zu beantragen, benötigen wir lediglich die Unterlagen zur Ausbildung.
 

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