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Taggelder bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV

Sehr geehrte Damen und Herren 

Um die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz einzudämmen und um die Bevölkerung und die Gesundheitsversorgung zu schützen, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 13. März 2020 weitere Massnahmen beschlossen. Diese und alle künftigen Regelungen des Bundesrates sind auch bei der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu beachten. 

Da berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV aufgrund der ausserordentlichen Lage teilweise nicht mehr durchgeführt werden können, gelten per 16. März 2020 in Bezug auf die Taggeldzahlungen die nachstehenden Regelungen. Diese sollen verhindern, dass versicherte Personen, die sich in einer beruflichen Eingliederungsmassnahme befinden oder vor Antritt einer solchen stehen, in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

 

Zugesprochene Massnahmen: 

1.    Versicherten Personen ist das Taggeld für die zugesprochene berufliche Eingliederungsmassnahme bis auf weiteres auszurichten; unabhängig davon, ob die Massnahme nicht aufgenommen wird oder eine Unterbrechung aufgrund der Schliessung der Durchführungsstelle, einer präventiven Quarantäne oder aus irgendwelchen gesundheitlichen Gründen erfolgt. Auf diesbezügliche Abklärungen sowie auf das Einholen von Taggeld-Meldekarten wird verzichtet. 

Um eine Gleichbehandlung zwischen Krankheitsfällen einerseits und Unfallgeschehen sowie Mutterschaft andererseits zu gewährleisten, wird bei Unterbrüchen bis auf weiteres die Anwendung von Art. 20quater IVV ausgesetzt. Das heisst, die Absenzen werden nicht als solche erfasst und somit nicht an die vorgesehenen 30, 60 oder 90 Krankheitstage angerechnet.

 

Nicht zugesprochene Massnahmen: 

2.    Versicherten Personen, deren berufliche Eingliederungsmassnahme noch nicht verfügt/mitgeteilt wurde, aber die Entscheidungsgrundlagen für die Zusprache vorliegen (mündlicher oder schriftlicher Eingliederungsplan), wird der Anspruch auf die berufliche Eingliederungsmassnahme zugesprochen und das Taggeld wie unter Punkt 1 beschrieben ab dem ursprünglich geplanten Beginn der beruflichen Eingliederungsmassnahme verfügt/mitgeteilt und ausgerichtet. 

Die Regelungen bzgl. Wartezeittaggeld gemäss Art. 18 IVV gelten wie bis anhin. Allerdings wird Abs. 1 ausgesetzt, sodass das ein «ausserordentliches» Wartezeittaggeld vor Integrationsmassnahmen oder einem Arbeitsversuch ausgerichtet wird. 

 

3.    Versicherten Personen, deren Eingliederungsprozess zwar klar ist, aber aufgrund der ausserordentlichen Lage nicht fortgesetzt werden kann, wird ein Wartezeittaggeld ausgerichtet, sofern kein anderer Träger bereits Leistungen ausrichtet (z.B. Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung oder Sozialhilfe). 

Für den Anspruch auf dieses «ausserordentliche» Wartezeittaggeld sind bis auf weiteres die in Art. 18 Abs. 1 IVV geforderten Anspruchsvoraussetzungen wie unter Punkte 2 beschrieben auszusetzen. 

Grundsätzlich gelten diese Regelungen für die Dauer der ausserordentlichen Lage.

Freundliche Grüsse

Ausgleichskasse Swissmem

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