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Konkrete arbeitsrechtliche Forderungen

Folgende Regelungen müssen neu für die Dauer der besonderen und ausserordentlichen Lage eingeführt sowie bis maximal drei Monate nach Beendigung der besonderen Lage gelten.

Kurzarbeit

Reduktion der Karenzfrist auf einen Tag und Erhöhung der Bezugsdauer auf 18 Monate. Reduktion der 10-Tages-Frist auf einen Tag (Art. 58 Abs. 1 AVIV) und rascher Entscheid der zuständigen Stelle.

Vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund des Coronavirus – Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung.

Erhöhen Firmen aufgrund der Aus-wirkungen des Coronavirus vorübergehend die Arbeitszeit, so dürfen diese Stunden nicht als Mehrstunden im Sinne von Art. 45 Abs. 4 und 5 AVIV gelten. Für die Berechnung von Kurzarbeitsentschädigung soll die Normalarbeitszeit vor der vorübergehenden Erhöhung der Arbeitszeit gelten. Analog zur SECO Weisung vom 9. März 2015 «Vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund der Frankenstärke – Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung».

Verlängerung der wöchentlichen 45 Höchstarbeitszeit

Verlängerung der wöchentlichen 45 Höchstarbeitszeit soll auf Antrag mit der Begründung Coronavirus vom SECO grosszügig bewilligt werden (Art. 9 Abs. 4 ArG)

Pikett

Pikettdienste sollen während der besonderen Lage des Coronavirus erleichtert werden.

  • Pikettdienst oder -einsätze dürfen an höchstens sieben Tagen innerhalb von zwei Wochen erfolgen (aktuell gültige Regelung: vier Wochen).
  • Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes dürfen Arbeitnehmende während der darauffolgenden Woche(aktuell gültige Regelung: während den zwei darauffolgenden Wochen) nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden.
  • Ausnahmsweise können Arbeitnehmende im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 21(aktuell gültige Regelung: höchstens 14 Tage) Tagen Pikettdienst leisten, sofern
    • gemäss BAG eine besondere oder ausserordentliche Lage ausgesprochen wird  oder
    • auf Grund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden Personalres-sourcen zur Verfügung stehen oder (aktuell gültige Regelung: «und»)
    • die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als zehn Einsätzen(aktuell gültige Regelung: fünf Einsätze) pro Monat ausmacht

Verzicht auf allgemeine Bewilligung für Sonntag- oder Nachtarbeit

Im Fall einer besonderen Lage wird auf eine allgemeine Bewilligung für Sonntag- oder Nachtarbeit verzichtet.

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Letzte Aktualisierung: 18.03.2020