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Vaterschaftsurlaub / Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EO)

In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub angenommen. Die Vorlage tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Zwei Wochen Vaterschaftsurlaub
Mit der Annahme der Vorlage erhalten alle erwerbstätigen Väter den Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, also auf zehn freie Arbeitstage. Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes beziehen, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Der Ferienanspruch darf von den Arbeitgebern nicht gekürzt werden.

Anspruch auf Erwerbsersatz
Der Erwerbsausfall im Vaterschaftsurlaub wird entschädigt. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschaftsurlaub. Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender. Sie müssen zudem in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Die Entschädigung geht entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber, wenn dieser den Lohn während des Urlaubs weiterhin bezahlt.

Die Anmeldung für die Vaterschaftsentschädigung ist nach dem vollständigen Bezug des Urlaubs (= sämtliche 14 Tage) mit einer Anmeldung bei derjenigen Ausgleichskasse geltend zu machen, die in diesem Zeitpunkt die EO-Beiträge erhoben hat.

Höhe der Entschädigung
Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 2744 Franken ergibt.

Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht.
 

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