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Verordnung über die Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) per 01.07.2021

Am 18. Juni 2021 hat das Parlament mit der Änderung des Covid19-Gesetzes beschlossen, die Geltungsdauer der gesetzlichen Grundlage für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bis am 31. Dezember 2021 zu verlängern. Folglich hat der Bundesrat am 18. Juni 2021 auch die Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall angepasst. Zudem hat er die Geltendmachung des Anspruches des Corona-Erwerbsersatzes bis 31. März 2022 verlängert.

Weiter hat der Bundesrat am 23. Juni 2021 die Covid-19-Verordnung 3 angepasst und die Massnahmen für besonders gefährdete Personen bis zum 31. August 2021 verlängert. Entsprechend wird der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für besonders gefährdete Personen bis zum 31. August 2021 verlängert. Schwangere Frauen, die gegen Covid-19 geimpft sind, gelten während 12 Monaten ab vollständig erfolgter Impfung nicht mehr als besonders gefährdete Personen. Zudem gelten Personen, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, während sechs Monaten ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung nicht mehr als besonders gefährdet. Für die Liste der besonders gefährdeten Personen kann Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 konsultiert werden.

Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung FamZ/EO
(famzeo@ak-swissmem.ch / 044 388 34 47) zu kontaktieren.

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Ausgleichskasse Swissmem
Vanja Weber, Abteilungsleiterin FamZ/EO, Mitglied der Geschäftsleitung

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