Dieses Email im Browser ansehen

Verordnung über die Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) per 29.10.2020

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Oktober 2020 aufgrund der steigenden Fallzahlen wichtige Änderungen per 29.10.2020 vorgenommen.

Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne

Um bis anhin Corona-Erwerbsersatz anmelden zu können, bildete das Vorliegen eines ärztlichen oder behördlichen Attests einen Teil der Anspruchsvoraussetzungen für den Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne.

Ab sofort können auch Personen, welche privat kontaktiert werden und sich daraufhin in Quarantäne begeben, ohne dass sie eine offizielle behördliche oder ärztliche Anweisung vorweisen können, Corona-Erwerbsersatz fordern. Hierzu kann ausnahmsweise auf die Selbstdeklaration der anspruchsberechtigten Person abgestellt werden. Die anspruchsberechtigte Person hat jedoch schriftlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb der Nachweis nicht erbracht werden kann. Dies gilt auch für Meldungen, welche über den Arbeitgeber erfolgen. Diese Ausnahmeregelung gilt ab sofort bis voraussichtlich Ende Dezember 2020.

Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für Grenzgänger bei Rückreise aus einem Risikogebiet

Grenzgänger, die aus wichtigen beruflichen Gründen in die Schweiz einreisen, sind in der Schweiz generell von der Quarantänepflicht befreit. Dies gilt demnach auch für Grenzgänger, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Schweiz in einem Staat / Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben.

Für Grenzgänger, die aus einem Risikogebiet zurückreisen, gilt somit keine behördliche Quarantänepflicht in der Schweiz, weshalb sie keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen können.

Hingegen haben Grenzgänger, deren Wohnstaat Quarantänemassnahmen anordnet, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Aufgrund der Koordinierungsregeln sind diese Massnahmen in einem EU/EFTA- Mitgliedstaat für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen so zu berücksichtigen, als ob sie in der Schweiz eingetreten wären. In solchen Fällen ist eine ausländische behördliche Anordnung des Wohnstaats als gleichwertig zu akzeptieren. Entschädigt wird allerdings nur die gemäss Schweizer Recht vorgesehene Dauer von 10 Tagen, auch wenn die ausländische Quarantäne länger dauern sollte.

© Swissmem 2024

Newsletter-Abonnement anpassen oder löschen.