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Verordnung über die Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) per 31.05.2021

Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 verschiedene neue Beschlüsse im Zusammenhang mit den Verordnungen über die Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus beschlossen. Diese Änderungen treten per 31.05.2021 in Kraft.


Personen, welche vollständig geimpft sind oder die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und genesen sind, müssen sich nicht in Quarantäne begeben. Die Dauer, während der Geimpfte oder Genesene von Kontaktquarantäne ausgenommen sind, beträgt sechs Monate ab vollständig erfolgter Impfung, respektive ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung. Zudem entfällt die Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg für Mitarbeitende in Betrieben, in denen die Person gezielt und repetitiv getestet wird. Für diese Personengruppen besteht kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. 


Schliesslich hat der Bundesrat beschlossen, die Massnahmen für besonders gefährdete Personen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Daher wird der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für besonders gefährdete Personen bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Geimpfte Personen gelten nach der vollständigen Impfung nicht mehr als besonders gefährdet. Die Frist von 15 Tagen nach der zweiten Impfdosis wurde gestrichen. Dies bedeutet, dass besonders gefährdete Personen, welche die zweite Impfdosis erhalten haben, nur noch bis Ende Mai 2021 Anspruch haben.
In den vergangenen Wochen sind die Corona-Fallzahlen gesunken und auch die Situation bei den zuständigen kantonalen Stellen für das Contact-Tracing und die Quarantäneanordnungen haben sich normalisiert und stabilisiert. Das ordentliche Verfahren für die Quarantäneanordnungen durch die Kan-tonsärzte sollte somit wieder gewährleistet sein und die erlassene Ausnahmeregelung betreffend die Selbstdeklaration kann somit aufgehoben werden. Entsprechend gilt ab sofort wieder die ordentliche Regelung, dass die Quarantäne ärztlich oder behördlich angeordnet sein muss, um den Anspruch auf die Entschädigung geltend zu machen.


Zudem hat der Bundesrat beschlossen, Art. 6 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern und die Frist für die Geltendmachung des Anspruches bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.


Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung FamZ/EO (famzeo@ak-swissmem.ch / 044 388 34 47) zu kontaktieren.

Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Vanja Weber, Abteilungsleiterin FamZ/EO, Mitglied der Geschäftsleitung

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