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Coronavirus: Lohnfortzahlungspflicht bei verzögerter Rückkehr aus dem Ausland?

Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aufgrund pandemiebedingter Umstände nicht rechtzeitig von den Ferien nach Hause zurückkehren kann, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber für die nachfolgende Abwesenheit vom Arbeitsplatz gemäss Art. 324a OR lohnfortzahlungspflichtig ist Ein Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2021, dessen Begründung kürzlich publiziert wurde, befasste sich mit dieser Thematik.

Gesetzliche Grundlage der Lohnfortzahlung

Gemäss Art. 324a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu zahlen, wenn er aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Grundsätzlich besteht die Lohnfortzahlungspflicht dann, wenn entweder der Arbeitsvertrag auf mehr als drei Monate fest abgeschlossen ist oder wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat. Dies bedeutet beispielsweise, dass bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Vereinbarung einer Probezeit oder einer anderen Kündigungsmöglichkeit auf einen Termin, der innerhalb der ersten drei Anstellungsmonate liegt, die Lohnfortzahlungspflicht erst am ersten Tag des vierten Beschäftigungsmonats beginnt (BGE 131 III 623 E.2.4.).

Für Unternehmen, die den Gesamtarbeitsvertrag der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (GAV MEM) anwenden, besteht gemäss Art. 18.1 GAV MEM die Lohnfortzahlungspflicht unverzüglich und ohne Karenzfrist ab dem ersten Tag.

Vorhandensein eines subjektiven Grundes beim Arbeitnehmenden als Voraussetzung für die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR

Das Recht auf Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR besteht nur, soweit eine Arbeitsverhinderung vorliegt, deren Gründe in der Person des Arbeitnehmenden liegen. Keine Lohnfortzahlungspflicht besteht hingegen, wenn die Verhinderung auf objektiven Gründen, die eine grosse Anzahl von Personen betreffen, zurückzuführen ist. Dies gilt zum Beispiel bei Stromausfall wegen einer Naturkatastrophe, Verkehrszusammenbrüchen, Sperrung einer Strasse wegen einer Lawine, politische Unruhen, Streichung eines Fluges (AGer ZH 2002 S. 15f.), Reiseverbot wegen Verbreitung einer Seuche oder bei einer durch die pandemische Schweinegrippe bedingten Schliessung der Kinderkrippe (AGer ZH AN090655 vom 16. August 2010).

Ebenfalls besteht keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn den Arbeitnehmenden ein grobes Selbstverschulden an der Arbeitsverhinderung trifft. Dies ist zum Bespiel der Fall, wenn der Arbeitnehmende an einem Motocross-Rennen teilnimmt und sich dabei verletzt, obschon er vorgängig darüber informiert wurde, dass in einem solchen Fall die Taggeldversicherung des Arbeitgebers keine Leistung erbringen wird (AGer ZH 26.06.1978, ZR 79 (1980) Nr. 53). Weiter kann, analog zum Sozialversicherungsrecht, die Lohnfortzahlungspflicht auch gekürzt werden (vgl. GS BS vom 29.05.1975, BJM 1976, S. 326, wo im Falle eines Arbeitnehmenden, der sich infolge Provokation durch einen Arbeitskollegen an einer Schlägerei beteiligt hatte, die Lohnfortzahlung um 20% reduziert wurde).

Neue Rechtsprechung des Regionalgerichts Bern-Mittelland im Urteil CIV 21 2317 vom 22. Oktober 2021

Im oben erwähnten Urteil befasste sich das Regionalgericht Bern-Mittelland vor einigen Monaten mit der Frage, ob bei einer durch das Coronavirus verursachten verzögerten Auslandsrückkehr dem damit zusammenhängenden verspäteten Erscheinen am Arbeitsplatz dem Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR obliegt. Der Arbeitnehmende konnte nämlich wegen den von der Pandemie verursachten Reiseeinschränkungen nicht rechtzeitig aus den Ferien in Pakistan in die Schweiz zurückkehren.

Nach Auffassung des Berner Gerichts handelt es sich bei der unmöglichen bzw. unzumutbaren Rückreise aus Pakistan in die Schweiz um einen objektiven resp. überpersönlichen Verhinderungsgrund, da eine Vielzahl von Arbeitnehmenden weltweit mit der gleichen Problematik konfrontiert waren. Weiter konnte nicht bewiesen werden, dass dieser objektive Verhinderungsgrund die Person des Arbeitnehmenden betraf und sich damit subjektiviert hätte (zum Beispiel bei einer symptomatischen Erkrankung an Covid-19). Zum Schluss hielt das Gericht noch fest, dass es nicht ersichtlich sei, warum es sich bei pandemiebedingten Einschränkungen des Flug- und Personenverkehrs um eine Realisierung eines Betriebsrisikos des Arbeitgebers handeln sollte.

In Anbetracht der Tatsache, dass die objektiven Verhinderungsgründe nicht von Art. 324a Abs. 1 OR erfasst werden, verweigerte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Anspruch auf Lohnfortzahlung und wies die Klage ab.

Swissmem-Mitgliedern gibt Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 09 oder m.marioninoSpam@swissmem.ch) gerne Auskunft.

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Letzte Aktualisierung: 25.04.2022