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Zwei Wochen Adoptionsurlaub ab 01. Januar 2023

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben neu Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Am 24. August 2022 hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum Adoptionsurlaub verabschiedet und das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2023 festgelegt.

 

Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer Stiefkindadoption.

 

Gerne verweisen wir auf die Medienmitteilung vom 24.08.2022.

 

Bitte beachten Sie, dass Sie all Ihre Anträge wie auch Anfragen direkt an die EAK stellen können. Wir werden dies zu gegebener Zeit noch auf unserer Homepage kommunizieren.

 

Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung FamZ/EO (famzeo@ak-swissmem.ch / 044 388 34 47) zu kontaktieren.

 

Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Vanja Weber, Abteilungsleiterin FamZ/EO, Mitglied der Geschäftsleitung

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