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Unterzeichnung und Zustellung einer Kündigung

Im Zusammenhang mit dem Aussprechen einer Kündigung stellen sich immer wieder Formfragen. Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen? Wer muss diese unterzeichnen? Kann der Mitarbeitende die Annahme des Kündigungsschreibens verweigern? Und was gilt, wenn der Mitarbeitende die Kündigung bei der Post nicht abholt?

Schriftliche oder mündliche Kündigung? Ist nichts anderes vereinbart, ist eine Kündigung von Gesetzes wegen auch formlos gültig. Eine Kündigung per SMS, E-Mail oder gar WhatsApp wäre daher theoretisch gültig, wenn nicht in einem Arbeitsvertrag oder in einem Firmenreglement Schriftlichkeit vereinbart ist, was in den meisten Firmen der Fall ist.

Ist Schriftlichkeit vorgesehen, kann die Kündigung zunächst mündlich ausgesprochen werden. Dem Mitarbeitenden ist aber im Anschluss an das mündliche Kündigungsgespräch oder während des Gesprächs ein schriftliches Kündigungsschreiben zu übergeben.

Unterzeichnung des Kündigungsschreibens

Das Kündigungsschreiben ist handschriftlich zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift zu versehen. Eine eingescannte Unterschrift würde dem Schrifterfordernis nicht genügen. Sieht die Firma Zeichnungsberechtigung zu zweien vor, ist die Kündigung von zwei Personen zu unterzeichnen, die gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigt sind.

Empfangsbedürftigkeit der Kündigung

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie entfaltet ihre Wirkung erst, wenn der Mitarbeitende die Kündigung empfangen hat oder sie hätte empfangen können. Für die Frage der Gültigkeit der Kündigung ist daher relevant, ob und wann eine Kündigung als zugestellt gilt:

Kann sich der Mitarbeitende der Kündigung entziehen, indem er die Entgegennahme des Kündigungsschreibens während des Kündigungsgesprächs verweigert?

  • Nein, in diesem Fall gilt die schriftliche Kündigung als im Zeitpunkt der versuchten Übergabe als gültig zugestellt. Das Kündigungsschreiben ist dem Mitarbeitenden per Post nachzuschicken, wobei es nicht mehr darauf ankommt, wann das Schreiben beim Mitarbeitenden eintrifft. Die Kündigung ist am Tag der mündlich ausgesprochenen Kündigung wirksam.

Wann gilt das Kündigungsschreiben als zugstellt, wenn es auf dem Postweg zugestellt wird?

  • Für den Zeitpunkt der Zustellung ist die Postzustellung nicht das Absendedatum (Poststempel) relevant.

Was gilt, wenn der Mitarbeitende das Postfach nicht leert oder das Einschreiben nicht abholt?

  • Das Schreiben gilt in dem Zeitpunkt als zugestellt, indem bei einem korrekt handelnden Arbeitnehmenden mit der Abholung gerechnet werden darf (Zustellfiktion). In der Regel ist das der Tag nach dem Zustellversuch, es sei denn, der Arbeitnehmende war bspw. im Spital o.ä. und daher nicht in der Lage, das Schreiben abzuholen. 

Kann ich einem Arbeitnehmenden die Kündigung zustellen, wenn er in den Ferien ist?

  • Ja, aber sie gilt erst zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Mitarbeitenden - in der Regel nach der Rückkehr aus den Ferien - als zugestellt.

Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik, e.bruhinnoSpam@swissmem.ch, gerne zur Verfügung.

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