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Änderungen im Schweizer Chemikalienrecht

Am 1.12.2010 ist die revidierte Chemikalienverordnung in Kraft getreten, mit der die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien nach GHS ausgedehnt wird. Ausserdem wird die revidierte Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung am 1.2.2011 in Kraft treten, die eine Vielzahl von Stoffen und Anwendungen betrifft, unter anderem Batterien und in der Luft stabile Substanzen wie SF6.

Revision der Chemikalienverordnung: Anpassung an GHS und CLP
Mit der Revision der Chemikalienverordnung (ChemV) wurde die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien an das internationale GHS («Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals» angepasst. Angelehnt ist dessen Umsetzung in der Schweiz stark an die europäische CLP-Verordnung («Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures»).


Konkret sind neu ab 1.12.2010 auch Publikumsprodukte von Stoffen und Zubereitungen, die nach CLP eingestuft wurden, zugelassen. Bisher war nur die Einstufung für gewerbliche Anwendungen erlaubt. Stoffe werden ab 1.12.2012 verpflichtend nach CLP eingestuft, wobei das Sicherheitsdatenblatt weiterhin die bisherige Einstufung enthalten muss. Für Zubereitungen, wie zum Beispiel Maschinenöle oder Kühlschmiermittel, ist die CLP-Einstufung und Kennzeichnung erst ab 1.6.2015 verpflichtend, gleich wie in der EU. Zu diesem Datum wird die bisherige Einstufung aufgehoben. Grundsätzlich müssen nach CLP eingestufte Stoffe und Zubereitungen mit einer GHS-Etikette gekennzeichnet werden.


Die Frist für die neue Einstufung für Stoffe entspricht einer Verzögerung von zwei Jahren gegenüber der EU. Da nach CLP eingestufte Stoffe jedoch bereits in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen, stellt diese Verzögerung kein technisches Handelshemmnis dar.


Revision der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung: Anpassungen an EU-Recht und an internationales Abkommen
Sowohl zahlreiche Änderungen im EU-Recht wie auch die Änderung der Stockholmer Konvention über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) wurden in dieser Revision der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV) aufgenommen.


Unter anderem wurden folgende Änderungen vollzogen, die in der MEM-Branche relevant sein könnten:


Das bereits bestehende Verbot für Pentabrom- und Octabromdiphenyläther (bromierte Flammschutzmittel Penta- und OctaBDE) wird per 1.2.2011 mit dem Herstellungsverbot ergänzt. Die Übergangsbestimmungen zur Herstellung von Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte und Leuchten für Haushalte werden gestrichen.


Neu werden Perfluoroctansufonate (PFOS) mit wenigen Ausnahmen per 1.8.2011 verboten. Ausgenommen sind u.a. Anwendungen in der Hartverchromung, in Galvanotechniksystemen, in der Luft- und Raumfahrt und in Medizinprodukten. Ausserdem wird eine Meldepflicht sowohl für verwendete Mengen als auch für den in Feuerlöschschäumen vorhandenen Bestand eingeführt.


Anpassungen im Bereich der Batterien, der Elektro-/Elektronikgeräte und der Fahrzeuge
Die ChemRRV wird per 1.2.2011 der neuen EU-Batterierichtlinie (2006/66/EG) angepasst. Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien werden nun unterschieden. So werden Nickel-Cadmium Gerätebatterien verboten, mit Ausnahme von Not- und Alarmsystemen, medizinischen Geräten und handgehaltenen Elektrowerkzeugen für Bau- oder Gartenarbeiten. Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Batterien werden an die Batterierichtlinie angepasst und entsprechend verschärft.


Vorschriften für Werkstoffe und Bauteile in Fahrzeugen und in Elektro- und Elektronikgeräten werden den aktuellen Versionen der Altfahrzeug-Richtlinie (2000/53/EG, zuletzt geändert am 25.2.2010) bzw. der RoHS-Richtlinie («Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances» 2002/95/EG, zuletzt geändert am 25.9.2010) angepasst.


Neue Kennzeichnungsvorschriften für in der Luft stabile Stoffe
Für in der Luft stabile Stoffe gelten ab 1.8.2011 neue Kennzeichnungsvorschriften. Analog zum EU-Recht (1494/2007/EG und 842/2006/EG) muss auf Gegenständen, Geräten und Anlagen, die vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase enthalten oder mit solchen hergestellt worden sind, eine entsprechende Aufschrift in zwei Amtssprachen angebracht werden. Dies betrifft zum Beispiel Hoch- und Mittelspannungsanlagen und andere Anlagen mit SF6, Behälter mit in der Luft stabilen Lösungsmitteln und Geräte und Anlagen mit in der Luft stabilen Kälte- oder Löschmitteln, wie zum Beispiel Kälteanlagen, Wärmepumpen oder Löschanlagen.


Weitere neue und angepasste Einschränkungen und Verbote werden für Teere, Pentachlorbenzol, Lindan, Chloroform und Textilwasch- und Reinigungsmittel eingeführt.


Für Fragen zu den Verordnungsrevisionen im Chemikalienbereich wenden Sie sich bitte an Christine Roth (c.rothnoSpam@swissmem.ch, 044 384 48 07), Ressortleiterin Umwelt.


Mitteilung zur Teilrevision der ChemV

Mitteilung zur Revision der ChemRRV