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Änderungen im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht 2014

Im Jahr 2014 treten diverse Änderungen im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht in Kraft. Swissmem hat diese in einer Übersicht zusammengestellt.

1.1 Sozialversicherungsrecht

  • Arbeitslosenversicherung:

Aufgrund einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungs-Gesetzes (AVIG) wird die bisherige Lohngrenze von CHF 315'000.- für den Solidaritätsbeitrag aufgehoben. Demnach wird ab 1. Januar 2014 auch für Lohnbestandteile über CHF 315'000.- ein Solidaritätsbeitrag von 1% erhoben. Wir bitten Sie, diese Änderung auf den 1. Januar 2014 in Ihrer Lohnadministration zu berücksichtigen.

  • Berufliche Vorsorge (BVG):

Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge im kommenden Jahr von 1.5% auf 1.75% anzuheben. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Anhebung des Satzes erfolgt aufgrund der guten Entwicklung der Aktien und Immobilien in diesem und im letzten Jahr.

Für weitere Fragen steht Ihnen der Bereich Arbeitgeberpolitik, Herr Claudio Haufgartner, gerne zur Verfügung (Tel.: 044 384 42 26).

1.2 Ausländerrecht

Der Bundesrat hat entschieden, die Höchstzahlen für gut qualifizierte Arbeitskräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA und für Dienstleistungserbringer aus der EU-/EFTA für das Jahr 2014 unverändert zu belassen. Zudem wird im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung der Datenaustausch zwischen den Vollzugsbehörden der Arbeitslosenversicherung und den Migrationsbehörden geregelt.

Ergänzend zur Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA soll die Schweizer Wirtschaft auch im kommenden Jahr die benötigten Fachkräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA rekrutieren können. Im Sinne einer wirtschafts- und migrationspolitischen Gesamtbetrachtung hat der Bundesrat entschieden, die Höchstzahlen 2014 unverändert auf dem Niveau von 2013 zu belassen. Schweizer Unternehmen können im kommenden Jahr insgesamt 8'500 Spezialistinnen und Spezialisten aus Drittstaaten rekrutieren (3'500 Aufenthaltsbewilligungen B und 5'000 Kurzaufenthaltsbewilligungen L).

Im Rahmen einer Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ist festgelegt worden, dass die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr unverändert auf dem Niveau von 2013 belassen werden. Die Höchstzahlen gelten für Dienstleistungserbringer, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können. Die Anzahl beträgt somit 3'000 Einheiten für Kurzaufenthalter und 500 Einheiten für Aufenthalter.

Für weitere Fragen steht Ihnen der Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur Verfügung (Tel.: 044 384 41 11).

2. Arbeitsrecht 2.1 Arztzeugnisse / Arbeitsunfähigkeitszeugnis

Nach einer Telekonsultation bei Medgate In der Schweiz ist es Ärzten grundsätzlich erlaubt, nach einer Telefonkonsultation Arbeitsunfähigkeitszeugnisse auszustellen. Ab Januar 2014 werden Ärzte im telemedizinischen Zentrum von Medgate die Möglichkeit haben, ihren Patienten in gewissen Fällen nach einer Telekonsultation ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis auszustellen.

Hier einige wichtige Medgate-Richtlinien:

Es wird nur eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt. Eine Teil-Arbeitsunfähigkeit ist am Telefon nicht zu beurteilen.

Medgate stellt nur ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für Patienten in einem Angestelltenverhältnis aus und der Patient muss zudem in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis ist nur dann beweiskräftig, wenn es der Arbeitgeber akzeptiert.

Medgate stellt ihren Patienten maximal 2 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse pro Kalenderjahr aus und bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 5 Tagen.

Medgate verlängert keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die bereits von einem Arzt ausserhalb von Medgate ausgestellt wurden.

2.2 Prävention und Handhabung interner Konflikte im Unternehmen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gesundheit und Integrität seiner Arbeitnehmer zu schützen. Diesbezüglich ist die Arbeitsinspektion rechtlich befugt, den Vollzug der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz zu überwachen. Im Fall einer festgestellten Verletzung dieser Vorschrift, kann sie das Unternehmen auffordern, sich an die Vorschriften des Arbeitsrechts zu halten und beim Ausbleiben einer Reaktion seitens des Unternehmens, eine verbindliche Entscheidung zu fällen. Im Rahmen eines Urteils vom 9. Mai 2012, hat das Bundesgericht daran erinnert, dass Unternehmen (unabhängig von ihrer Grösse) über ein internes Unternehmensverfahren verfügen müssen, um im Konfliktfall diesen beilegen zu können und die Arbeitnehmer in ihrer physischen Integrität zu schützen. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber eine Vertrauensperson beauftragen, die sowohl innerhalb wie auch ausserhalb des Unternehmens keiner Hierarchiestufe unterliegt. Diese Person muss neutral und objektiv sein. Für kleinere Unternehmen könnte dies zum Beiziehen einer externen Person führen.

2.3 Ab dem 1. Januar 2014 gilt die Verpflichtung über einen Sozialplan zu verhandeln

Ab dem 1. Januar 2014 ist der Arbeitgeber verpflichtet mit seiner Arbeitnehmervertretung oder den Vertragspartnern GAV (siehe GAV Swissmem), über einen Sozialplan zu verhandeln, wenn das Unternehmen mehr als 250 Personen beschäftigt und beabsichtigt innerhalb von 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmer zu entlassen, aus Gründen die nichts mit ihrer Person zu tun haben. Diese neue Verpflichtung ist im neuen Artikel 335i des OR geregelt. Der Inhalt des Sozialplans ist nicht definiert und beinhaltet grundsätzlich keine Verpflichtungen. Er muss jedoch einer Vereinbarung entsprechen, in der der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer Massnahmen ergreifen, die zum Ziel haben, die Anzahl der Entlassungen zu reduzieren oder deren Auswirkungen zu mindern. In keinem Fall darf der Sozialplan das Bestehen des Unternehmens gefährden. Beim Scheitern der Verhandlungen besteht die Möglichkeit, sich an ein Schiedsgericht zu wenden.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bereich Arbeitgeberfragen (Tel.: 044 384 41 11).