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Anhörungen zur Revision der Altlastenverordnung und zu neuem VASA-Modul

Die Altlastenverordnung soll im Bereich der Überwachung von belasteten Standorten konkretisiert werden. Dazu wurde auf der online Plattform «VASA Altlasten-Fonds» ein Modul erstellt, das die neuen Anforderungen erläutert (VASA: Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten). Swissmem ist zur Stellungnahme zu den zwei Vorlagen eingeladen.

Die Überwachung des Grundwassers oder Gewässers im Abstrom eines belasteten Standortes, zum Beispiel eines alten Industrieareals, kann langwierig sein und mit hohen Kosten für Analysen und Beurteilungen einhergehen. Bisher enthält die Altlastenverordnung (AltlV) keine konkreten Angaben, wann eine solche Überwachung beendet werden kann. Auch muss ein belasteter Standort gemäss geltender AltlV immer überwacht werden, wenn im Grundwasserabstrom ein einziger Stoff nachgewiesen wird, der vom Standort stammt und die Gewässer verunreinigen könnte, unabhängig davon, ob vom Stoff ein konkretes Gefährdungspotential ausgeht.

Diese vage Angabe kann dazu führen, dass Überwachungsprogramme umfassender sind und länger andauern als zum Schutz des Grundwassers notwendig. Deshalb ist es sinnvoll, bei der Beurteilung zum Aufbau oder zur Weiterführung eines Überwachungsprogrammes die Toxizität der Stoffe einzubeziehen und Kriterien festzulegen, unter denen eine Überwachung beendet werden kann. Damit die Behörden fundierte Entscheide bezüglich Überwachung treffen können, soll ihnen neu ein Überwachungskonzept vorgelegt werden.


Einbezug der Toxizität bei der Definition des Überwachungsbedarfes
In der vorgeschlagenen Revision werden für den Entscheid zur Überwachung die Konzentrationswerte (K-Werte) nach Anhang 1 der Altlastenverordnung beigezogen. Diese K-Werte basieren auf der Toxizität des entsprechenden Stoffes. Wenn innerhalb eines Grundwasserschutzbereiches Au 10% eines K-Wertes oder ausserhalb eines Grundwasserschutzbereiches Au 40% eines K-Wertes von einem Stoff überschritten werden, soll der Standort überwacht werden. Diese Werte entsprechen einem Fünftel der Konzentrationen, die zu einer Sanierung führen würden. Falls keine K-Werte für einen Stoff vorliegen, soll die Behörde diese in Absprache mit dem BAFU herleiten. Diese klaren Kriterien zur Entscheidung, ob überwacht werden muss, und die klare Zuteilung der Kompetenzen sind zu begrüssen.


Kriterien zur Beendigung des Überwachungsbedarfes

Bei günstigem Verlauf der Schadstoffkonzentrationen soll der Überwachungsbedarf neu aufgehoben werden können. Entsprechende Szenarien und daraus resultierende Entscheide sind im neuen online VASA-Modul «Überwachung von belasteten Standorten» beschrieben (VASA: Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten). Es ist zu begrüssen, dass eine Exit-Strategie neu in die AltlV eingeführt werden soll. Auch die entsprechenden Konkretisierungen im neuen VASA-Modul halten wir für sinnvoll.


Anforderungen an das neu geforderten Überwachungskonzeptes
Ebenfalls im neuen VASA-Modul werden die Anforderungen an das neu der Behörde einzureichende Überwachungskonzept definiert. Grundsätzlich ist ein solches Konzept trotz des finanziellen und administrativen Mehraufwandes zu begrüssen, da später der Aufwand für die Überwachung durch klare Zielvorgaben und ein strukturiertes Vorgehen voraussichtlich reduziert werden kann.

Hingegen besteht in den zur Anhörung stehenden Dokumente (AltlV und VASA-Modul) ein Widerspruch, indem im VASA-Modul eine Stellungnahme der Behörden zum Überwachungskonzept zwingend verlangt wird, dies jedoch auf Verordnungsebene nicht vorgesehen ist. Ausserdem sind diverse Vorgaben an das Überwachungskonzept unserer Einschätzung nach zu konkret (Umfang des Konzeptes, Rohdaten müssen in EDV-gestützter Form archiviert werden).

Die Kompetenz, den Umfang und formalen Aufbau des Konzeptes vorzugeben, soll an die Behörden vergeben werden, was unsererseits nicht unterstützt wird. Ebenfalls wird es den Behörden freigestellt, das Überwachungskonzept im Rahmen der Standortbeurteilung gleich selbst festzulegen. Diese Kompetenz sehen wir klar beim Realleistungspflichtigen bzw. beim Kostentragungspflichtigen.


Swissmem begrüsst die Konkretisierung von Überwachungskriterien bei belasteten Standorten im Sinne einer wirtschaftlicheren Überwachung. Hingegen werden wir die erwähnten kritisierten Punkte bezüglich Überwachungskonzepts in unsere Stellungnahme aufnehmen. Falls Sie begründete Einwände oder anderweitige Vorbehalte gegenüber den Vorlagen vorzubringen haben, bitten wir Sie um Rückmeldung bis spätestens Montag 17. Oktober 2011 an Christine Roth, Ressortleiterin Umwelt (c.rothnoSpam@swissmem.ch oder 044 384 48 07).


Link zu den Vernehmlassungsunterlagen und weiteren Informationen