Eine Freistellung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich jederzeit möglich. Dabei kann der Arbeitgeber mittels Freistellungserklärung einseitig auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichten, ohne dass jedoch der Lohnanspruch dahinfällt.
Im Gegensatz zur Freistellungserklärung bedarf die Freistellungsvereinbarung der Zustimmung beider Parteien. Der Vorteil bei dieser Form der Freistellung liegt jedoch darin, dass die Parteien offene Punkte miteinander regeln können. Zum Beispiel kann vereinbart werden, wie mit dem restlichen Ferienanspruch des Mitarbeiters während der Freistellungsdauer verfahren werden soll. Auf welche weitere Punkte bei einer Freistellungsvereinbarung geachtet sollte, wird in einem neuen Muster von Swissmem hingewiesen. Dieses finden Mitglieder wie gewohnt unter den Arbeitshilfen Arbeitgeberpolitik.
Diese Sammlung kommentierter Mustervorlagen (u.a. Arbeitsverträge, Vereinbarungen, Wegleitungen oder diverse Reglements) unterstützen die Unternehmen optimal in der täglichen Arbeit im Personalbereich. Mitgliedfirmen von Swissmem steht diese umfassende Mustersammlung kostenlos und exklusiv zur Verfügung.
Für weitere Fragen steht Ihnen der Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie, Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch).