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Beschaffung von Berufskleidung

Oft stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er dem Arbeitnehmer die Berufskleidung zur Verfügung stellen muss.

Berufskleidung fällt unter den Begriff Material gemäss Art. 327 Abs. 1 OR und ist demnach grundsätzlich vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und damit auch zu beschaffen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich dabei jedoch um dispositives Recht. Damit kann von dieser Vermutung durch Übung oder Vereinbarung abgewichen werden. Abgewichen werden kann dabei sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Arbeitnehmer.

Einzig bezüglich Schutzkleidung besteht eine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers, diese auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Das folgt aber nicht aus Art. 327 OR, sondern aus Art. 27 Abs. 1 ArGV 3, der besagt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen muss, sofern Gesundheitsbeeinträchtigungen durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Im Falle einer Uniform wird wohl häufig der Praktikabilität zuliebe die Beschaffungsvermutung des Art. 327 OR beibehalten. Wo es sich jedoch weder um Uniform noch um Schutzkleidung handelt, sondern um übrige Berufskleidung, wird die Beschaffungspflicht sinnvollerweise dem einzelnen Arbeitnehmer überbunden. Die Kostentragung der Berufskleidung richtet sich ebenfalls nach Art. 327 OR. Demnach ist davon auszugehen, dass die Berufskleidung, welche der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung stellt, grundsätzlich vom Arbeitgeber angeme¬sen entschädigt wird. Auch jene Berufskleidung, welche der Arbeitgeber beschafft und den Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, ist vermutungsweise vom Arbeitgeber zu bezahlen.

Ebenso wie bei der Beschaffung der Berufskleidung, lässt sich die gesetzliche Vermutung jedoch durch Übung oder Vereinbarung sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers ändern. Damit kann ein Arbeitnehmer auch verpflichtet werden, die Kosten einer Uniform ganz oder teilweise zu tragen. Das gilt allerdings nur für die beiden Kategorien Uniform und übrige Berufskleidung, da im Bereich der Schutzkleidung die zwingende gesetzliche Vorschrift des Art. 27 ArGV 3 den Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese Kleidung zur Verfügung zu stellen. Die Unentgeltlichkeit für den Arbeitnehmer basiert dabei auf dem Prinzip des Art. 6 ArG, dass der Arbeitgeber die notwendigen Massnahmen treffen muss, um die Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu schützen.

Zu Recht wird in den meisten Kommentaren und Lehrbüchern darauf hingewiesen, dass gewöhnliche Kleidung, reine Arbeitskleidung, nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen ist. Diese fällt weder unter das Material gemäss Art. 327 OR noch unter die nötigen Auslagen gemäss Art. 327a OR und ist demnach in der Regel vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Möglich ist selbstverständlich auch eine anteilsmässige Kostentragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das drängt sich in jenen Fällen auf, in denen die Berufskleidung auch privat verwendbar ist. Aufgrund des dispositiven Charakters des Art. 327 OR können auch Klauseln vereinbart werden, die zunächst eine anteilsmässige Kostentragung vorsehen, jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rückgabe ohne entsprechende Entschädigung des Arbeitnehmers der Kleidung vorsehen.

Schliesslich ist noch zu beachten, dass bei einer Abwälzung der Kosten der Berufskleidung auf den einzelnen Arbeitnehmer unter Umständen die entsprechende Anschaffung auf Grund der Fürsorgepflicht zu bevorschussen ist.

Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 09 oder m.marioninoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.