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Eheliche Pflichten

Die Zustellung einer Kündigung ist oft nicht einfach. Mit einem besonders komplizierten Fall musste sich das Deutsche Bundesarbeitsgericht befassen.

Das Leben in einer Ehe ist oft komplex und reich an Spannungsfeldern. Das Deutsche Bundesarbeitsgericht fügt diesem Umstand eine weitere Facette bei. Es ging um Folgendes:

Eine Mitarbeiterin (Klägerin) verliess nach einem Konflikt am 31. Januar den Arbeitsplatz. Gleichentags kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und liess das Kündigungsschreiben durch einen Boten dem Ehemann der Mitarbeiterin am Nachmittag an dessen Arbeitsplatz übergeben. Dieser liess das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und übergab es seiner Ehefrau erst am 1. Februar. Diese wollte in der Folge festgestellt haben, dass ihr die Kündigung erst am 1. Februar zugestellt wurde, womit die Kündigungsfrist am 1. März angelaufen wäre und am 31. März geendet hätte.


Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass der Ehemann nach der Verkehrsanschauung am Nachmittag des 31. Januars Empfangsbote war. Dabei sei es entscheidend, dass «unter normalen Umständen» nach dessen Rückkehr in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin zu rechnen war. Das Gericht erachtete damit die Kündigung als rechtzeitig zugestellt, womit das Arbeitsverhältnis Ende Februar endete und nicht Ende März, wie die Klägerin meinte.

In der Praxis erweist sich die Zustellung einer Kündigung oft als nicht ganz einfach. Dies gilt erst recht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger nicht persönlich erreicht werden kann. Zudem sei daran erinnert, dass eine Kündigung ihre Wirkung erst mit dem Zugang beim Adressaten entfaltet. Und dieser Zugang wird in Deutschland wie auch in der Schweiz angenommen, wenn ein Kündigungsschreiben in den «Machtbereich» des Adressaten gelangt, womit wir wieder beim Anfang wären: Ein Ehemann gehört zum «Machtbereich» seiner Ehefrau. Und umgekehrt.


Bei Fragen zu den arbeitsrechtlichen Aspekten dieses Falles wenden Sie sich bitte an den Bereich Arbeitgeberpolitik, Hans Strittmatter, 044 384 41 11.