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Hohe Anforderungen an die gerechtfertigte fristlose Entlassung - ein aktuelles Bundegerichtsurteil (A4_215/2011)

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Ein Bundesgerichtsurteil zeigt, dass bei einer fristlosen Entlassung auch in Fällen schwerwiegender Pflichtverletzungen sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen sind.

Das Bundesgericht hat im Fall eines Anästhesiepflegers, der in unerlaubter Weise seinen Posten verlassen hat, ein kantonales Urteil geschützt, das eine fristlose Entlassung trotz dieser schwerwiegenden Pflichtverletzung als ungerechtfertigt angesehen hat. Der entlassene Mitarbeiter war als Pfleger bei einem privaten Krankenhaus zivilrechtlich angestellt.
Die Entlassung stand im Zusammenhang mit einem Vorfall im November 2006, als der Angestellte bei einer Operation «Material» auf den Boden neben den Abfallbehälter geworfen hatte. Als er am Folgetag von seinem Vorgesetzten zur Rede gestellt wurde – der Pfleger bekundete in grundsätzlicher Hinsicht MĂĽhe, mit Kritik des Vorgesetzten umzugehen - schrie er diesen an, verliess daraufhin das Krankenhaus im Wissen darum, dass alle Anästhesiepfleger an diesem Tag ausgelastet waren und kaum oder nur schwer rechtzeitig ein Ersatz fĂĽr seine Funktion zu finden war. Gleichentags liess er sich durch seinen Arzt zu 100% arbeitsunfähig schreiben, währenddessen sein Arbeitgeber ihn  -  allerdings erst nachdem er krankgeschrieben wurde -  wegen unerlaubten Verlassens seines Postens fristlos entlassen hat. Der Arbeitgeber wusste, dass der Angestellte zu dieser Zeit Eheprobleme hatte.
Wie die Vorinstanzen beurteilte das Bundesgericht die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt und berücksichtigte dabei folgende Umstände:

  • Dass der Angestellte im Rahmen einer Operation Material zu Boden geworfen hatte, war im konkreten Fall entschuldbar und rechtfertigte keine fristlose KĂĽndigung.


  • Das unerlaubte Verlassen des Krankenhauses war objektiv eine schwerwiegende Pflichtverletzung, weil der Angestellte wusste, dass ein Ersatz nur schwierig zu beschaffen war. Er war fĂĽr eine Operation eingeteilt und wusste, dass diese vielleicht verschoben werden musste. Er hätte deshalb abwarten mĂĽssen, ob ein Ersatz zu finden war. Eine konkrete Gefahr fĂĽr die Gesundheit eines Patienten war dagegen nicht festgestellt.


  • Der Arbeitgeber wusste um die schwierige Lebensphase, in welcher sich der Angestellte befand und hätte berĂĽcksichtigen mĂĽssen, dass seine Ăśberreaktion darauf zurĂĽckzufĂĽhren war. Er konnte ausserdem sehen, dass die Gesundheit des Angestellten angegriffen war.


  • Die kantonalen Gerichte haben auch die etwa zehnjährige Anstellungsdauer und die guten Beziehungen zu seinen Kollegen berĂĽcksichtigt.


Das Bundesgericht schützte aufgrund dieser Umstände ausserdem die Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR in der Höhe von vier Monatsgehältern für die ungerechtfertigte Entlassung. Die kantonalen Gerichte haben dabei auch in Erwägung gezogen, dass der Angestellte aufgrund der Karenzfrist zum Bezug von Versicherungsleistungen gezwungen war, sich ans Sozialamt zu wenden.
Das Urteil illustriert, dass die Anforderungen an die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung sehr hoch angesetzt werden und auch in Fällen schwerwiegender Pflichtverletzungen sämtliche – insbesondere auch die persönlichen – Umstände des Einzelfalls abzuwägen sind.
FĂĽr Fragen steht Ihnen Herr JĂĽrg Granwehr, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link j.granwehr@swissmem.ch>j.granwehr@swissmem.ch</link>) gerne zur VerfĂĽgung.

Letzte Aktualisierung: 25.01.2012