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Internet und Social Media am Arbeitsplatz

Geschäftlicher und privater Gebrauch von Internet und Social Media lassen sich nicht immer eindeutig auseinanderhalten. Es empfiehlt sich deshalb, in einem Reglement eine entsprechende Trennlinie zu ziehen.

Das Sommerloch in der Presse hat dazu geführt, dass das Thema Internetnutzung und Social Media am Arbeitsplatz plötzlich wieder in den Fokus der breiten Öffentlichkeit gerückt ist. In diesem Zusammenhang tauchte auch wieder die Frage auf, inwieweit Internet und soziale Netzwerke für private Zwecke während der Arbeitszeit genutzt werden dürfen.

Eine scharfe Trennung zwischen geschäftlichen und privaten Gebrauch ist nicht immer möglich. In der heutigen Arbeitswelt ist in vielen Bereichen ein Arbeiten ohne Zugang ins Internet gar nicht mehr denkbar und die Unternehmen haben zudem oftmals ein Interesse, dass sich die Mitarbeitenden regelmässig online informieren. Damit wird jedoch auch die Grenze zwischen geschäftlicher und privater Nutzung des Internets respektive der Social Media fliessend und nur noch schwierig abgrenzbar.

Inwieweit eine private Nutzung des Internets und der Social Media während der Arbeitszeit zulässig ist, entscheidet der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, während der Arbeitszeit seine Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber hat einen Anspruch, dass der Arbeitnehmende sich während der Arbeitszeit auf die Erledigung seiner Arbeiten konzentriert. Gleichwohl erlauben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden das Internet gelegentlich im verhältnismässigen Rahmen für private Zwecke zu nutzen. Was «gelegentlich» und «im verhältnismässigen» Rahmen bedeutet, ist jeweils zu definieren. 

Unverhältnismässig ist die Nutzung sicherlich in jenen Fällen, in welchen durch die private Nutzung die Arbeitsleistung in zeitlicher oder in qualitativer Hinsicht leidet. Die Nutzung und der Umgang mit Internet wie auch mit Social Media in geschäftlicher wie auch in privater Hinsicht, sollte klar geregelt sein.

Es ist zu empfehlen, in einem Reglement eine deutliche Trennlinie zwischen geschäftlicher und privater Nutzung zu schaffen und die private Nutzung zumindest stark einzuschränken. Da mittlerweile Smartphones weit verbreitet sind und dadurch beinahe problemlos über das private Gerät auf das Internet zugegriffen werden kann, ist das Verbot bzw. die Einschränkung die geschäftliche Infrastruktur für private Nutzung zu verwenden, nicht unverhältnismässig.

Besteht nun die Möglichkeit, die Einhaltung einer solchen Nutzungsbeschränkung zu kontrollieren? Das Bundesgericht hat in einem neueren Gerichtsentscheid seine bisherige Praxis bestätigt, wonach die Verwendung einer Software, welche die Internetnutzung der Mitarbeitenden permanent und personenbezogenen überwacht, nicht gerechtfertigt ist.

Ist der Arbeitgeber der Meinung, dass ein Arbeitnehmender, sich nicht gemäss den Vorgaben des Nutzungsreglements verhält, ist er gehalten, den Mitarbeitenden zunächst darauf hinzuweisen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass eine personenbezogene Auswertung vorgenommen werden kann. Erfolgt die Überwachung ohne vorgängige Ankündigung, so ist diese unrechtmässig.

Der Inhalt eines Reglements für die Nutzung des geschäftlichen Internets und den Umgang mit Social Medias sollte inhaltlich folgendes regeln:

  • Klarheit darüber, ob und wie das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke genutzt werden darf
  • Auflistung der absolut verbotenen Nutzung (z.B. Internetseiten mit pornografischem Inhalt)
  • Klare Trennung zwischen Nutzung der geschäftlichen Infrastruktur und Nutzung der privaten Geräte
  • Information über die technische Überwachung
  • Legitimation, bei Verdachtsfällen personenbezogene Internetüberwachung rechtmässig durchzuführen
  • Information über die Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Verdacht resp. bei Bestätigung des Verdachts
  • Regeln, was und wie über das Unternehmen via Internet verbreitet werden darf
  • Klare Definition, was als missbräuchliche Nutzung zu verstehen ist, sowohl zeitlich, wie auch inhaltlich.

Das Reglement bildet die notwendige Basis für spätere juristische Schritte gegen Arbeitnehmende, die sich nicht den Vorgaben entsprechend verhalten. Zudem ist zu empfehlen, die Vorgehensweise im Falle einer Überwachung bei Verdacht des Missbrauchs im Nutzungsreglement zu regeln, damit die Auswertung später in einem allfälligen Rechtsstreit, als Beweismittel zugelassen wird.