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Internet und Social Media am Arbeitsplatz

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GeschÀftlicher und privater Gebrauch von Internet und Social Media lassen sich nicht immer eindeutig auseinanderhalten. Es empfiehlt sich deshalb, in einem Reglement eine entsprechende Trennlinie zu ziehen.

Das Sommerloch in der Presse hat dazu gefĂŒhrt, dass das Thema Internetnutzung und Social Media am Arbeitsplatz plötzlich wieder in den Fokus der breiten Öffentlichkeit gerĂŒckt ist. In diesem Zusammenhang tauchte auch wieder die Frage auf, inwieweit Internet und soziale Netzwerke fĂŒr private Zwecke wĂ€hrend der Arbeitszeit genutzt werden dĂŒrfen. Eine scharfe Trennung zwischen geschĂ€ftlichen und privaten Gebrauch ist nicht immer möglich. In der heutigen Arbeitswelt ist in vielen Bereichen ein Arbeiten ohne Zugang ins Internet gar nicht mehr denkbar und die Unternehmen haben zudem oftmals ein Interesse, dass sich die Mitarbeitenden regelmĂ€ssig online informieren. Damit wird jedoch auch die Grenze zwischen geschĂ€ftlicher und privater Nutzung des Internets respektive der Social Media fliessend und nur noch schwierig abgrenzbar. Inwieweit eine private Nutzung des Internets und der Social Media wĂ€hrend der Arbeitszeit zulĂ€ssig ist, entscheidet der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, wĂ€hrend der Arbeitszeit seine Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber hat einen Anspruch, dass der Arbeitnehmende sich wĂ€hrend der Arbeitszeit auf die Erledigung seiner Arbeiten konzentriert. Gleichwohl erlauben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden das Internet gelegentlich im verhĂ€ltnismĂ€ssigen Rahmen fĂŒr private Zwecke zu nutzen. Was «gelegentlich» und «im verhĂ€ltnismĂ€ssigen» Rahmen bedeutet, ist jeweils zu definieren.  UnverhĂ€ltnismĂ€ssig ist die Nutzung sicherlich in jenen FĂ€llen, in welchen durch die private Nutzung die Arbeitsleistung in zeitlicher oder in qualitativer Hinsicht leidet. Die Nutzung und der Umgang mit Internet wie auch mit Social Media in geschĂ€ftlicher wie auch in privater Hinsicht, sollte klar geregelt sein. Es ist zu empfehlen, in einem Reglement eine deutliche Trennlinie zwischen geschĂ€ftlicher und privater Nutzung zu schaffen und die private Nutzung zumindest stark einzuschrĂ€nken. Da mittlerweile Smartphones weit verbreitet sind und dadurch beinahe problemlos ĂŒber das private GerĂ€t auf das Internet zugegriffen werden kann, ist das Verbot bzw. die EinschrĂ€nkung die geschĂ€ftliche Infrastruktur fĂŒr private Nutzung zu verwenden, nicht unverhĂ€ltnismĂ€ssig. Besteht nun die Möglichkeit, die Einhaltung einer solchen NutzungsbeschrĂ€nkung zu kontrollieren? Das Bundesgericht hat in einem neueren Gerichtsentscheid seine bisherige Praxis bestĂ€tigt, wonach die Verwendung einer Software, welche die Internetnutzung der Mitarbeitenden permanent und personenbezogenen ĂŒberwacht, nicht gerechtfertigt ist. Ist der Arbeitgeber der Meinung, dass ein Arbeitnehmender, sich nicht gemĂ€ss den Vorgaben des Nutzungsreglements verhĂ€lt, ist er gehalten, den Mitarbeitenden zunĂ€chst darauf hinzuweisen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass eine personenbezogene Auswertung vorgenommen werden kann. Erfolgt die Überwachung ohne vorgĂ€ngige AnkĂŒndigung, so ist diese unrechtmĂ€ssig. Der Inhalt eines Reglements fĂŒr die Nutzung des geschĂ€ftlichen Internets und den Umgang mit Social Medias sollte inhaltlich folgendes regeln:

  • Klarheit darĂŒber, ob und wie das Internet wĂ€hrend der Arbeitszeit fĂŒr private Zwecke genutzt werden darf
  • Auflistung der absolut verbotenen Nutzung (z.B. Internetseiten mit pornografischem Inhalt)
  • Klare Trennung zwischen Nutzung der geschĂ€ftlichen Infrastruktur und Nutzung der privaten GerĂ€te
  • Information ĂŒber die technische Überwachung
  • Legitimation, bei VerdachtsfĂ€llen personenbezogene InternetĂŒberwachung rechtmĂ€ssig durchzufĂŒhren
  • Information ĂŒber die Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Verdacht resp. bei BestĂ€tigung des Verdachts
  • Regeln, was und wie ĂŒber das Unternehmen via Internet verbreitet werden darf
  • Klare Definition, was als missbrĂ€uchliche Nutzung zu verstehen ist, sowohl zeitlich, wie auch inhaltlich.

Das Reglement bildet die notwendige Basis fĂŒr spĂ€tere juristische Schritte gegen Arbeitnehmende, die sich nicht den Vorgaben entsprechend verhalten. Zudem ist zu empfehlen, die Vorgehensweise im Falle einer Überwachung bei Verdacht des Missbrauchs im Nutzungsreglement zu regeln, damit die Auswertung spĂ€ter in einem allfĂ€lligen Rechtsstreit, als Beweismittel zugelassen wird.

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Letzte Aktualisierung: 14.08.2014