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Klimaschutz: Anhörung zur CO2-Verordnung eröffnet

Nachdem das Parlament im letzten Dezember das revidierte CO2-Gesetz verabschiedete, ist Mitte Mai die Anhörung zur dazugehörigen CO2-Verordnung eröffnet worden. Diese regelt die praktische Umsetzung des CO2-Gesetzes, insbesondere die Bedingungen für die zukünftige Befreiung von der CO2-Abgabe. Die Anhörungsfrist zur CO2-Verordnung läuft bis zum 3. August. Swissmem wird die Vorlage prüfen und im Rahmen der Anhörung dazu Stellung nehmen.

Das CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung legen den rechtlichen Rahmen für die Schweizer Klimapolitik im Zeitraum 2013-2020 fest. Das Grundprinzip der CO2-Abgabe auf Brennstoffe mit Befreiungsmöglichkeit über eine Zielvereinbarung bleibt auch im revidierten CO2-Gesetz bestehen. Die Rückverteilung der Abgabe richtet sich wie bis anhin nach der Höhe der AHV-Lohnsumme. Neu profitieren jedoch alle Unternehmen von der Rückverteilung, also auch jene, die sich von der Abgabe befreien lassen.


Neu legt ein Anhang zur CO2-Verordnung fest, welche Branchen sich von der CO2-Abgabe befreien lassen dürfen. Befreite Unternehmen können weiterhin auf die Dienste der Energieagentur der Wirtschaft (EnAW) zählen. Im Detail wird sich die Ausgestaltung der Abgabenbefreiung aber deutlich von der heutigen Form unterscheiden.

Für grosse und mittlere CO2-Emittenten erfolgt sie neu durch Teilnahme am Emissionshandelssystem. Dieses orientiert sich stark am Emissionshandelssystem der EU und soll auch mit diesem verknüpft werden. Voraussetzung dafür ist allerdings ein erfolgreicher Abschluss der laufenden bilateralen Verhandlungen. Unternehmen oberhalb gewisser Schwellenwerte sind obligatorisch ins Emissionshandelssystem eingebunden, für kleinere Unternehmen ist eine freiwillige Teilnahme unter bestimmten Bedingungen möglich.


Für mittlere und kleinere Unternehmen ist eine Befreiung ohne Emissionshandel geplant. Im Unterschied zu heute will das BAFU einen Standardabsenkpfad für Unternehmen mit Zielvereinbarung festlegen. Dieser soll standardmässig bei minus 10 % bis ins Jahr 2020 liegen und aufgrund der Vorleistungen des Unternehmens innerhalb einer Bandbreite von 8 bis 12 % angepasst werden. Unternehmen, die sich nicht auf den Standardabsenkpfad verpflichten wollen, können ein individuell festgelegtes Emissionsziel beantragen. Dieses wird in Anlehnung an das heutige Verfahren gestützt auf das wirtschaftlich tragbare Massnahmenpotenzial hergeleitet. Für kleine Unternehmen, die jährlich weniger als 1500 Tonnen CO2 ausstossen, wird ein vereinfachter Ansatz zur Abgabebefreiung vorgeschlagen, der sich ans heutige KMU-Modell der EnAW anlehnt.


Eine automatische Frachtzielkorrektur ist in der revidierten CO2-Verordnung nicht mehr vorgesehen. Wenn sich in einem befreiten Unternehmen Produktionsmengen oder Produktemix so ändern, dass die Emissionen dauerhaft und erheblich vom Reduktionspfad abweichen, kann das Reduktionsziel überprüft und allenfalls angepasst werden.


Um einen nahtlosen Übergang an die heutigen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten, müssen CO2-Gesetz und CO2-Verordnung per Anfang 2013 in Kraft treten. Was die neuen Vorschriften für die Unternehmen konkret bedeuten, hängt stark von den in der Verordnung festgehaltenen Detailregelungen ab. Swissmem wird den Entwurf der neuen CO2-Verordnung daher sorgfältig prüfen und die Interessen der Industrie im Rahmen der Anhörung einbringen. Dabei nimmt Swissmem auch Ihre Anliegen und Kommentare gerne entgegen. Die Anhörungsunterlagen können von der Website der Bundesbehörden heruntergeladen werden. Die Anhörungsfrist läuft bis zum 3. August 2012.


Kontakt für Fragen und Anliegen zur Schweizer Klimapolitik: Dr. Sonja Studer, Ressortleiterin Energie, s.studernoSpam@swissmem.ch; Tel. 044 384 48 66.