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Massenentlassung: Anforderungen an die Begründung

Vor einer Massenentlassung muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer konsultieren. Neuere Gerichtsurteile zeigen, wie umfassend diese Information zu erfolgen hat.

Erwägt ein Unternehmen eine Massenentlassung, ist es gehalten, die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren. Der Sinn der Konsultation besteht darin, den Arbeitnehmenden ein Einwirken auf die Entscheidfindung des Arbeitgebers zu ermöglichen. Die Arbeitnehmenden sollen die Möglichkeit haben, dem Arbeitgeber Massnahmen vorzuschlagen, bevor dieser sich endgültig zu einer Massenentlassung entschliesst. Die Konsultation muss daher stattfinden, bevor der Arbeitgeber den definitiven Entschluss gefasst hat, eine Massenentlassung vorzunehmen.


Gesetz wie auch Gesamtarbeitsvertrag sehen vor, dass der Arbeitgeber zu Beginn der Konsultation zweckdienliche Auskünfte erteilen und insbesondere schriftlich u.a. die Gründe der Massentlassung mitzuteilen hat (vgl. Art. 335f OR und Art. 43 GAV). Wie umfassend diese Information erfolgen muss, geht aus den erwähnten Rechtsquellen nicht hervor. Neuere Gerichtsurteile, die durchaus im Interesse der Arbeitgeberschaft sind, helfen nun weiter:


  • Der Arbeitgeber soll der Arbeitnehmerschaft diejenigen Informationen liefern, die sie für eine wirksame Wahrnehmung des Vorschlagsrechts benötigt. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte Informationen nicht preiszugeben, sofern diese beispielsweise Geschäftsgeheimnisse betreffen.


  • Der Arbeitgeber hat die Gründe der Massenentlassung vollständig, wahrheitsgetreu und ausreichend konkret zu umschreiben. Generelle Hinweise auf die wirtschaftliche Lage oder die schlechte wirtschaftliche Situation des Unternehmens reichen als Begründung nicht aus.


  • Die Information der Arbeitnehmenden muss in einer Form erfolgen, die das Ausarbeiten von konkreten Lösungsvorschlägen erlaubt. Über die «Gründe der Massentlassung» hinausgehende zweckdienliche Auskünfte können auch mündlich erfolgen. Welche Informationen zweckdienlich sind, muss im Einzelfall geklärt werden.

Im Vorfeld wie auch bei der Durchführung der Entlassung einer grösseren Zahl von Mitarbeitenden oder einer Massentlassung stellen sich mannigfaltige heikle Fragen. Bitte kontaktieren Sie bei Bedarf rechtzeitig den Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 41 11).